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Forderungen zur Änderung der Rechtslage

Zivilgesellschaftliche Organisationen nehmen eine wichtige Aufgabe in der politischen Willensbildung und zum Schutz von Rechtsstaatlichkeit und Demokratie wahr, ohne politische Partei zu sein. Dafür brauchen sie breite Räume und Rechtssicherheit. Das Basisrecht zivilgesellschaftlicher Organisationen ist das Gemeinnützigkeitsrecht. Die in der Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“ zusammenge­schlossenen Vereine und Stiftungen fordern mittelfristig eine grundlegende Reform für ein modernes Gemeinnützigkeitsrecht. Vor der dazu notwendigen Debatte fordern sie kurzfristig unten stehende Änderungen der Abgabenordnung (AO) als Sofortmaßnahmen. Zusätzlich wünschen wir uns eine länger angelegten Beratungsprozess für grundlegende Reformen des Rechts zivilgesellschaftlicher Organisationen. Mehr zu diesem Weg der zwei Geschwindigkeiten hier.

Gemeinsam mit unseren Mitgliedsorganisationen Campact und Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) haben wir im Juni 2023 zu unseren drängendsten Forderungen Formulierungsvorschläge und Erläuterungen notiert: Vier Punkte für ein modernes Gemeinnützigkeitsrecht

Erstens: Ergänzung der Liste gemeinnütziger Zwecke

Wer sich für die Förderung der Menschen- und Grundrechte (inklusive Diskriminierungsschutz, Gleichstellung aller Geschlechter, Engagement gegen Rassismus), des Friedens, der sozialen Gerechtigkeit und der informationellen Selbstbestimmung ein­setzt, sucht in der Abgabenordnung vergeblich nach gemeinnützigen Zwecken. Auch die zuständigen Personen im Finanzamt suchen vergeblich. Der Zweck der politischen Bildung kommt seit dem Attac-Urteil dafür nicht mehr in Frage. Daher müssen in § 52 Absatz 2 der Abgabenordnung passende Zwecke ergänzt oder präzisiert werden.

Zusätzlich sollte in Absatz 1 zur Klarstellung aufgenommen werden, dass gemeinnüt­zig auch ist, was die Allgemeinheit auf demokratischem Gebiet fördert (neben materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet).

Mindestens müsste im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) verbindlich aufgenommen werden, welchen gesetzlichen Zwecken die oben genannten Anliegen zuzuordnen sind. Der Bundestag muss den Zweckkatalog regelmäßig überprüfen und ergänzen.

Formulierungsvorschläge dazu gibt es hier.

Zweitens: Klarstellung, dass die Beteiligung an der politischen Willensbildung unschädlich für die Gemeinnützigkeit ist

Obwohl das Gesetz kein Verbot poli­tischer Mittel vorsieht, herrscht große Unklarheit, was erlaubt ist – sowohl bei Finanzämtern als auch bei Vereinen und Stiftungen. Daher ist eine gesetzliche Klarstellung nötig, dass zur Zweckverfolgung auch die überwiegende oder ausschließliche Einwirkung auf die politische Willensbildung, die öffentliche Meinung, politische Parteien und staatliche Entscheidungen gehören. Ein gesetzgeberischer Impuls hätte Auswirkungen auf Verwaltungspraxis, Anwendungserlass und Rechtsprechung. Wir schlagen dazu einen neuen Absatz in in § 51 oder § 52 der AO vor.

Auch für politische Mittel gelten die Grenzen der allgemeinen Gesetze. Zu den zu­lässigen politi­schen Mitteln zur Zweckverfolgung dürfte nicht der Ver­such gehören, selbst an politische Macht zu gelangen, etwa durch Wahlen. Politische Mittel zur Verfolgung gemeinnütziger Zwecke sind kein (allgemein)politisches Mandat.

Formulierungsvorschläge dazu gibt es hier.

Drittens: Demokratieklausel für Tätigkeit über eigenen Zweck hinaus

Wenn ein Sportverein zu einer Gedenkveranstaltung an­lässlich antisemitischer Anschläge aufruft, muss das eindeutig mit der Gemeinnützigkeit vereinbar sein. Dazu braucht es eine gesetzliche Klarstellung, dass sich gemeinnützige Organisationen bei Gelegenheit (also aus aktuellem Anlass) über den eigenen Zweck hinaus mindestens für andere gemeinnützige Zwecke enga­gieren können. Dies könnte als weitere Ausnahme vom Ausschließlichkeits-Prinzip in § 58 AO stehen.

Formulierungsvorschläge dazu gibt es hier.

Viertens: Befreiung der Förderung des demokratischen Staatswesens

Die 1983 als damals dritter gemeinnütziger Zweck eingefügte Förderung des demokratischen Staatswesens enthält unnötige Beschränkungen. Dadurch darf sich ein gemeinnütziger Verein nicht mit den Beteiligungsverfahren auf kommunaler Ebene beschäftigen, nicht mit demokratischen Verfahren der EU. Ebenfalls ist ausgeschlossen, eine Demokratie-Initiative in Tunesien zu unterstützen. Im § 52 Absatz 2 bei Zweck 24, Förderung des demokratischen Staatswesens, müs­sen diese Einschränkungen gestrichen werden:

  • Verbot, kommunalpolitische Ziele zu verfol­gen
  • Zusatz „im Geltungsbereich dieses Gesetzes“

Weitere Formulierungsvorschläge dazu gibt es hier.

Fünftens: Keine Beweislastumkehr

Eine Organisation, die gegen Menschenrechte und Demokratie agitiert, in der zu Gewalt aufgerufen wird oder die mit ihren Tätigkeiten die Menschenwürde verletzt, kann nicht gemeinnützig sein. Wenn das passiert, muss die Exekutive dies beweisen. So ist es auch in Strafverfahren oder bei einem Vereinsverbot. Doch die Verfahrensregel in § 51 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) kehrt die Beweislast um: „Bei Körperschaften, die im Verfassungs­schutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, ist widerlegbar davon auszu­gehen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind.“

Diese Beweislastumkehr muss gestrichen werden. Die materielle Regelung in Satz 1 kann erhalten bleiben.

Weitere Formulierungsvorschläge dazu gibt es hier.

Sechstens: Bessere Förderung von Auslandstätigkeit

Zu streichen ist die Beschränkung in § 51, Absatz 2, dass eine Tätigkeit im Ausland nur dann gemeinnützig ist, wenn die geförderten Personen ihren Wohnsitz in Deutsch­land haben oder wenn damit zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Aus­land bei­getragen wird. Dies schafft unnötige bürokratische Hürden für Vereine und Stiftungen, die ihre Zwecke auch im Ausland erfüllen, etwa für einen Verein, der in Rumänien Hunde rettet oder im Irak Sport fördert.

Im Anwendungserlass (AEAO) ist dieser so genannte „strukturelle Inlandsbezug“ bereits aufgehoben. Dies muss gesetzlich abgesichert werden.

Ergänzende Hinweise

Neuer Status „Politische Körperschaft“ ist keine Lösung

Gelegentlich wird vorgeschlagen, dass für politisch aktive Vereine und Stiftungen ein eigener Steuerstatus geschaffen werden soll, der zwischen den Regeln für Parteien und gemeinnützige Organisationen liegen solle. Dieser Steuerstatus einer „Politischen Körperschaft“ ist keine Lö­sung der von uns genannten Probleme. Sich selbstlos politisch einmischende Vereine entsprechen der Logik gemeinnütziger Organisationen viel mehr als einer Partei oder Wählergemeinschaft. So ein neuer Status könnte für einige wenige Organisationen hilfreich sein, die sich über viele Zwecke hinweg oder auch für ganz neue Zwecke poli­tisch einmischen. Doch zuvor zuvor muss die Abgabenordnung wie von uns gefordert angepasst werden. Sonst droht eine Entpolitisierung der Gemeinnützigkeit. Tausende Vereine würden in den neuen Status gedrängt oder müssten sich zwischen gemeinnüt­zig oder politisch entscheiden. Dieser Status würde Räume der Zivilgesellschaft spalten.

Weitere Hinweise hierzu vom Oktober 2019 in knapp und ausführlich.

Alternative zu Forderung 2: Änderung des Anwendungserlasses

Die Änderung der Abgabenordnung erfordert ein Gesetzgebungsverfahren. Bis dahin könnte eine Konkretisierung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu mehr Rechtssicherheit beitragen.

Am 27. Januar 2022 hat das Bundesfinanzministerium Änderungen des AEAO zu § 52 AO, Ziffer 16 (früher Ziffer 15) veröffentlicht, die an einigen Stellen mehr Klarheit bringen und mit vier Verzögerung u.a. das BUND-Urteil des BFH aufgreifen. Die Änderungen bringen Verbesserungen, aber sind nicht ausreichend.

Formulierungsvorschläge dazu gibt es hier.

Klarstellung zu politischer Bildung

In Folge des Attac-Urteils des Bundesfinanzhofes ist es offenbar nötig, gesetzlich oder im Anwendungserlass klarzustellen, wie politische Bildung für Demokratie und Menschenrechte verstanden wird. Dies sollte modernen Konzepte von politischer Bildungsarbeit entsprechen. Eventuell wäre zu erklären, was mit „geistiger Offenheit“ gemeint ist.

Bildung ist oftmals ein Mittel zur Verfolgung konkreter gemeinnütziger Zwecke – so dient etwa Umweltbildung dem Zweck des Umweltschutzes. Daneben ist politische Bildung ein eigenständiger Zweck, der aus den gesetzlichen Zwecken der „Volksbildung“ und der „Förderung des demokratischen Staatswesens“ zusammengezogen wird. Eine Erläuterung auf der Basis moderner Konzepte haben die Finanzministerien von Bund und Ländern mit der jüngsten Überarbeitung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) vom Januar 2022 verpasst.

Einen Formuierungsvorschlag dazu gibt es hier.

Und weiter