Attac hat heute die Begründung seiner Klage gegen das Finanzamt Frankfurt veröffentlicht, mit der die Wiederherstellung der Gemeinnützigkeit gefordert wird. In dem Schriftsatz legt Attac dar, dass das Gesetz nicht hergibt, eine politischen Tätigkeit zur Verfolgung gemeinnütziger Zwecke zu beschränken und dass der gemeinnützige Zweck „Förderung des demokratischen Staatswesens“ so umfassend zu verstehen ist, dass die Tätigkeiten von Attac darunter fallen. Das Gericht wird aufgefordert, das Gesetz richtig anzuwenden statt sich an der falschen Interpretation im Anwendungserlass zu orientieren. Die Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“ appelliert an die Politik als Gesetzgeber, die eigene Interpretation klarzustellen, statt sich von Interpretationen von Justiz oder Exekutive abhängig zu machen.
Zivilgesellschaftliche Organisationen wie Attac sind nötig für eine lebendige Demokratie. Sie bündeln das Engagement von Bürgerinnen und Bürgern, sie verhindern politische Fehlentscheidungen, sie stehen für schwache Gesellschaftsmitglieder ein. Einen Widerspruch von Gemeinnützigkeit und politischem Engagement gibt die Abgabenordnung als Gesetz nicht her, eher im Gegenteil. Sie trennt lediglich klar zwischen Parteien und anderen Organisationen.
Die Klagebegründung bezieht sich nur auf die Abgabenordnung (AO), nicht auf den Anwendungserlass (AEAO) dazu. Dieser interpretiere das Gesetz falsch und schränke es unzulässig ein. Wie auch die Allianz in den vergangenen Wochen dargelegt hat, wird argumentiert, dass eine Trennung zwischen politischen und anderen gemeinnützigen Zwecken nicht möglich ist, dass ein Verbot politischer Betätigung in der Abgabenordnung nicht angelegt ist.
In der Klage wird der gemeinnützige Zweck „Förderung des demokratischen Staatswesens“ als weit auszulegend dargestellt. Demnach gehören die Förderung des Gemeinwesens, die Förderung der Demokratie oder die Förderung der Solidarität zur Förderung des demokratischen Staatswesens. Denn das demokratische Staatswesen beruhe auf dem Zusammenhalt der Gesellschaft, der auf Solidarität der verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen und Gesellschaftsschichten beruhe. Nach der dargelegten Interpretation würde etwa die Förderung der Menschenrechte oder des Friedens in der Förderung des demokratischen Staatswesens stets enthalten sein.
Ist damit unsere politische Forderung, die Abgabenordnung zu ändern, hinfällig?
Nein – aus mehreren Gründen:
- Bis das Finanzgericht entscheidet, eventuell in letzter Instanz der Bundesfinanzhof oder gar das Bundesverfassungsgericht, vergeht noch viel Zeit. Ob die Gerichte der Argumentation folgen, ist offen. In der Klageschrift schreibt Anwalt Till Müller-Heidelberg: „Dem Unterzeichner ist bewusst, dass diese steuerrechtliche Position eine gewisse Korrektur der lediglich historisch entstandenen allgemeinen Auffassung bedeutet.“
- Mit einer Gerichtsentscheidung zu Attac ist noch nicht der Anwendungserlass geändert. Kein Gericht kann diesen Erlass aufheben, denn er ist formal nur eine verwaltungsinterne Anweisung. So lange der Anwendungserlass diese einschränkende Interpretation vorgibt, werden Finanzämter danach entscheiden – auch, wenn Gerichte diese Entscheidungen aufheben. Der Bundesfinanzminister kann den Erlass im Einvernehmen mit den Länderfinanzministern ändern. Bisher ist er dazu nicht bereit.
- Eine Gesetzesänderung würde den Willen des Parlaments klar zum Ausdruck bringen, in Folge müsste der Erlass angepasst werden. Die Politik kann das Gesetz jetzt ändern und damit auch für den Fall Attac einen klaren Fingerzeig setzen, vor allem aber auch für alle weiteren Fälle Rechtssicherheit schaffen.
- Die Abgabenordnung muss noch an weiteren Stellen geändert werden: Das Verbot, auf die kommunale Politik einzuwirken, ist ebenso absurd wie die Beschränkung gemeinnütziger Arbeit aufs Inland. Die Ausnahmeklauseln dazu sind unbestimmt. Geändert werden muss auch, dass die Verfassungsschutz-Ämter quasi über die Gemeinnützigkeit entscheiden. Auch ohne den Geheimdienst einzusetzen, sind illegale, rassistische und verfassungsfeindliche Aktivitäten nicht gemeinnützig.
Aktualisierung vom Oktober 2016: Die Verhandlung der Klage findet am Donnerstag, 10. November 2016, ab 9:45 Uhr im Finanzgericht Kassel statt.