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Neues von Attac, VVN-BdA und DemoZ

Mit Spannung warten wir auf den 26. Februar 2020: An diesem Tag wird im Hessischen Finanzgericht erneut über den Fall Attac verhandelt. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom Anfang diesen Jahres ist der Fall nicht erledigt, wie manche glauben. Der BFH hat nur (fatale) Leitlinien vorgegeben und das endgültige Urteil über die Gemeinnützigkeit von Attac zurück ans Hessische Finanzgericht verwiesen. Bis dahin bleibt Attac weiter in einem Schwebezustand. Weder ist die Gemeinnützigkeit amtlich bestätigt, noch ist rechtskräftig festgestellt, dass die Arbeit von Attac nicht gemeinnützig im Sinne des Gesetzes wäre.

Eine riesige Welle der Solidarität erlebt derzeit die Bundesvereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschist*innen (VVN-BdA). Nachdem dem Verein vom Berliner Finanzamt die Gemeinnützigkeit entzogen wurde, haben mehr als 1.000 Menschen einen Mitgliedsantrag gestellt. Die Ehrenvorsitzende des Vereins, die Holocaust-Überlebende Esther Bejarano, schrieb Olaf Scholz einen offenen Brief und fragt darin: „Was kann gemeinnütziger sein als Antifaschismus?“

Die neueste Wendung: Das Finanzamt hat den sofortigen Vollzug der Steuernachzahlungen ausgesetzt. Der Entzug der Gemeinnützigkeit gilt aber weiterhin. Stets aktuelle Nachrichten bei der VVN selbst.

Zum Nachlesen hier unsere Pressemitteilung vom 22. November zur Bekanntgabe des Falls.

Finanzministerium gegen Finanzamt?

„Antifaschismus ist gemeinnützig“ – das sagt auch Yvonne Kratz vom Demokratischen Zentrum Ludwigsburg (DemoZ) im Interview mit der Jungen Welt.. Dem DemoZ wurde vor einigen Wochen ebenfalls die Gemeinnützigkeit entzogen. Und auch hier gibt es Bewegung: Das Landesfinanzministerium Baden-Württemberg hat in einer Veröffentlichung klargestellt, dass eine antirassistische Ausschlussklausel nicht gegen die Förderung der Allgemeinheit spreche. Das örtliche Finanzamt hatte genau damit den Entzug der Gemeinnützigkeit begründet. In der Veröffentlichung heißt es:

„Zugangsbeschränkungen eines Vereins für bestimmte Gruppierungen führen nicht zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit, wenn hierfür sachlich relevante Gründe vorliegen. Davon ist zum Beispiel auch im Falle eines Ausschlusses von Mitgliedern extremistischer Organisationen auszugehen.“
Aber: „Welche Gruppierungen und Organisationen als extremistisch einzustufen sind, richtet sich nach den Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder.“