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Satzung der Allianz Rechtssicherheit für politische Willensbildung

Die Allianz ist im Vereinsregister Lübeck unter Aktenzeichen VR 4013 HL eingetragen und vom Finanzamt Lübeck als gemeinnützig anerkannt.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Allianz ‚Rechtssicherheit für politi­sche Willensbildung'“

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Der Sitz des Vereins ist Lübeck.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist, zu einer lebendigen Demokratie und einer starken Zivilgesellschaft beizutragen, die sich an der politischen Willensbildung beteiligt. Dazu fördert der Verein das gemeinnützi­ge Engagement von natürlichen und juristischen Personen, insbe­sondere durch Beratung und Information. Zweck des Vereins ist es auch, gesellschaftliche und gesetzliche Rahmenbedingungen so zu beeinflussen, dass eine umfassende selbstlose Förderung der Allgemeinheit möglich bleibt.

Der Verein fördert dadurch die Allgemeinheit im Sinne der Abga­benordnung, insbesondere

  • das bürgerschaftliche Engagement zugunsten aller gemein­nütziger Zwecke der Abgabenordnung,
  • die politische Bildung (Volksbildung).

Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Recherche und Bereitstellung von Informationen zu Gemein­nützigkeit und Problemen der Gemeinnützigkeit
  • Recherche und Bereitstellung von Informationen zu Möglich­keiten der Organisation zivilgesellschaftlicher Arbeit
  • Beratung dazu
  • Einflussnahme auf die gesellschaftlichen und gesetzlichen Rahmenbedingungen, die die selbstlose Förderung der Allgemeinheit bestimmen
  • Durchführung von Veranstaltungen zu diesen Themen

Der Verein ist parteipolitisch neutral und unterstützt keine politischen Parteien.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit­glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen be­günstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

Stimmberechtigte Mitglieder (Vollmitglied) können natürliche und juristische Per­sonen werden, die mit ihrer Arbeit die Allgemeinheit selbstlos fördern, dabei auch zur politischen Willensbildung beitragen sowie die die Zwecke und Ziele des Vereins tei­len und die Grund- und Menschenrechte achten. Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten als Vereinsmitglied.

Nicht stimmberechtigte Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen wer­den, die die Zwecke und Ziele des Vereins teilen, die Grund- und Menschenrechte achten und mit einem regelmäßigen Beitrag un­terstützen wollen.

Aufnahmeanträge sind an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme von Mitgliedern und Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung muss nicht begründet werden.

Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung festlegen und einen jährlichen Min­destbeitrag für Mitglieder und Fördermitglieder fest­legen. Wer diesen Beitrag nicht zahlt, verliert seinen Status oder wech­selt in einen passenden Status.

Der Status als Mitglied oder Fördermitglied endet

  • durch Erklärung des Mitglieds/Fördermitglieds (Austritt), die mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres an den Vorstand gerichtet werden muss,
  • durch Ausschluss, durch Tod bzw. Auflösung der juristischen Person.

Ein Ausschluss erfolgt unter anderem durch Nichtzahlung des Jah­resbeitrags innerhalb eines Monats nach Zahlungserinnerung. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss muss nicht begründet werden.

Eine Rückzahlung von Beiträgen ist ausgeschlossen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Beirat,
  • der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie berät und entscheidet grund­sätzliche Angelegenheiten des Vereins.

Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere

  • die Wahl und Abwahl von Beiratsmitgliedern,
  • die Entlastung des Beirats,
  • Entgegennahme der Berichte des Beirats,
  • Festlegen von Beiträgen,
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  • sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Die Mitgliederversammlung kann Entscheidungen des Beirats auf­heben.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie ist einzuberufen

  • wenn im Interesse des Vereins grundlegende Entscheidun­gen zu treffen sind,
  • wenn der Beirat dies beschließt,
  • wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Ort und Termin mindestens 14 Tage vor­her einzuberufen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie fristgemäß an die letzte von dem Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail Adresse abgesendet wurde. Die Mitglie­derversammlung kann auch ohne persönliche Anwesen­heit aller TeilnehmerInnen an einem Ort stattfinden, z.B. in Tele­fonkonferenzen oder Internetchats.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der er­schienenen Mitglieder be­schlussfähig. Bei Abstimmungen entschei­det die einfache Mehrheit der abgegebenen Stim­men. Satzungsän­derungen (auch Änderung des Zwecks) sowie die Auflösung des Vereins benötigen eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Beirat

Der Beirat besteht aus mindestens zwei und höchstens sieben natürlichen Personen. Der Beirat vertritt die Mitglieder. Seine Zusammensetzung soll die Zu­sammensetzung der Mit­glieder widerspiegeln.

Die Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung be­stellt. Die Bestellung kann befristet für mindestens ein Jahr erfol­gen. Eine Wieder-Bestellung ist zulässig. Die Mit­gliederversammlung kann die Bestellung jederzeit aus wichtigem Grund widerru­fen. Es können jederzeit weitere Beiräte bestellt werden.

Besteht der Beirat nur aus zwei Personen, bleiben diese so lange im Amt, bis neue Beirats­mitglieder gewählt sind.

Aufgaben des Beirats sind insbesondere

  • Bestellung und Entlassung des Vorstands,
  • Beratung und Kontrolle des Vorstands,
  • Kassenprüfung und Entlastung des Vorstands.

Der Beirat übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeits­vergütung für Beiratsmitglieder beschließen.

Die Haftung der Beiratsmitglieder ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

Je zwei Mitglieder des Beirates vertreten den Verein für Geschäfte mit dem Vorstand ge­meinschaftlich.

Der Beirat ist vom Vorstand so oft einzuberufen, wie es zur ord­nungsgemäßen Geschäfts­führung erforderlich erscheint, jedoch mindestens einmal im Jahr. Er ist ebenso einzuberu­fen, wenn min­destens ein Drittel der Mitglieder des Beirates dies verlangen.

Der Beirat kann auch ohne persönliche Anwesenheit aller Mitglie­der an einem Ort beraten, z.B. in Telefonkonferenzen oder Inter­netchats.

Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Bei­rat ist beschlussfähig, wenn alle Beiratsmitglieder mindestens 14 Tage zuvor eingeladen wurden oder wenn sich mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder an der Beschlussfassung beteiligt haben.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus bis zu drei natürli­chen Personen. Der Vor­stand führt gemeinsam die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand vertritt den Verein gericht­lich und außerge­richtlich mit zwei Mitgliedern, sofern er aus mehr als einem Mitglied besteht.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Die Vorstandsmitglieder werden vom Beirat für die Dauer von drei Jahren bestellt und blei­ben bis zur Neubestellung im Amt. Die mehrfache Wiederbestellung ist zulässig. Der Beirat kann die Bestellung jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen.

Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Eine hauptamtliche Tätigkeit als Vorstands­mitglied ist zulässig.

Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist beschränkt auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuer­begünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bewe­gungsstiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemein­nützige Zwecke zu verwenden hat.


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