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Zivilgesellschaft ist gemeinnützig Beiträge

Themendossier Shrinking Spaces (Februar 2022)

Dieser Text versammelt einige Beiträge zu Shrinking Spaces der vergangenen Monate, weil wir merken, dass auch ältere Berichte immer wieder aktuell werden. Shrinking Spaces ist der internationale Fachbegriff für den Versuch, den Handlungsspielraum zivilgesellschaftlicher Organisationen zu beschränken. Meist geht es um staatliche Mittel, um unliebsame Kritik zu begrenzen oder zu verbieten. Die Mittel können mal formal legal sein wie ein Gesetz, mal illegales Handeln staatlicher Organe. Zu Shrinking Spaces gehört auch fehlender staatlicher Schutz. Insbesondere, wenn der Schutz fehlt, können auch nichtstaatliche Akteure den Handlungsraum begrenzen, unter anderem durch Diffamierungen.

Challenges and abilities of civil society organizations to access resources

In response to a Call for Inputs from the United Nations Special Rapporteur on the rights to freedom of peaceful assembly and of association, Clément Nyaletsossi Voule for his report to be presented at the 50th session of the Human Rights Council the Alliance “Legal Certainty for political advocacy” sent a contribution to paint a comprehensive picture of the situation in Germany at the moment.

Europäische Initiative zum Vereinsrecht

Wer sich innerhalb der EU über Ländergrenzen hinweg engagieren möchte, findet bisher keine passende Rechtsform dafür. Dies möchte Sergey Lagodinsky, Mitglied des Europäischen Parlaments, ändern. Kommende Woche wird sein Bericht im Europäischen Parlament diskutiert, mit dem er einerseits die Einführung eines europäischen Vereinsstatuts empfiehlt (Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union über ein Statut für einen Europäischen Verein) und andererseits einen Entwurf für eine Mindeststandardrichtlinie (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union über gemeinsame Mindeststandards für Organisationen ohne Erwerbszweck in der Europäischen Union).

DemoZ erhebt Untätigkeitsklage – besser wäre gesetzliche Klarstellung

Pressestatement der Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“ e.V. zur Klage des DemoZ auf Gemeinnützigkeit

  • Vereine und Finanzämter weiter in Unklarheit
  • Bundestag muss Rechtssicherheit schaffen
  • Fall DemoZ nur Spitze des Eisbergs

Zur Mitteilung des soziokulturellen Zentrums DemoZ aus Ludwigsburg, dass es in seinem Gemeinnützigkeitsstreit Untätigkeitsklage eingereicht hat, erklärt Stefan Diefenbach-Trommer, Vorstand der Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“, einem Zusammenschluss von fast 200 Vereinen und Stiftungen:

„Der Fall des kleinen, ehrenamtlich betriebenen soziokulturellen Zentrums DemoZ zeigt die weiter bestehenden Probleme im Gemeinnützigkeitsrecht auf. Der Fall ist lediglich die Spitze eines weitgehend verborgenen Eisberges. Die Bundesregierung muss zum Schutz von zivilgesellschaftlichem Engagement zügig die Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umsetzen:

‚Wir modernisieren das Gemeinnützigkeitsrecht, um der entstandenen Unsicherheit nach der Gemeinnützigkeitsrechtsprechung des Bundesfinanzhofes entgegenzuwirken und konkretisieren und ergänzen gegebenenfalls hierzu auch die einzelnen Gemeinnützigkeitszwecke.‘

Gesetzesänderung weiterhin nötig

Pressestatement der Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“ e.V. zu Klarstellungen im Anwendungserlass

  • Geänderter Anwendungserlass erleichtert viele Vereine
  • Weiter Unklarheit bei politischen Mitteln
  • Ampel-Koalition hat Gesetzesänderung versprochen

Klarstellung zu politischen Mitteln im Anwendungserlass

Die Finanzministerien von Bund und Ländern haben sich auf umfassende Änderungen im Anwendungserlass (AEAO) geeinigt. Darin sind auch Klarstellungen zu politischen Tätigkeiten und zu politischen Mitteln enthalten: Einiges wird klarer, anderes eher unklarer. Eine Gesetzesänderung, wie im Koalitionsvertrag vereinbart, ist weiter nötig (siehe dazu auch unsere Pressemitteilung zum geänderten Erlass). Die Änderungen betreffen zahlreiche Details des Gemeinnützigkeitsrechts – wir erläutern und analysieren hier die Passagen zu politischen Tätigkeiten und politischer Bildung. Der geänderte Text ist hier zu finden.

Anwendungserlass zur Abgabenordnung: Änderungen zu politischer Bildung und politischer Tätigkeit

Die  Finanzministerien von Bund und Ländern haben sich auf umfassende Änderungen zu Auslegungen des Gemeinnützigkeitsrechts im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) geeinigt. Am 27. Januar 2022 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) das BMF-Schreiben vom 12. Januar 2022 dazu (Aktenzeichen  IV A 3-S 0062/21/10007:001, Dokument 2022/0001873). Wir dokumentieren hier die neuen Fassungen zu politischen Mitteln und politischer Tätigkeit, ohne Verweise auf BFH-Urteile etc.

Jahresbericht 2021

(Dieser Jahresbericht als PDF)

Im Januar 2021 waren wir noch geprägt von den Ergebnissen im Jahressteuergesetz 2020 – neue Zwecke wie Klimaschutz und die „Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden“ oder die vereinfachte Mittelweitergabe waren zwar ein wichtiger Schritt für viele Organisationen, mit Abstand aber nicht der große Wurf, den wir uns vom Jahressteuergesetz 2020 erhofft hatten.

Was im Koalitionsvertrag zu Zivilgesellschaft und Gemeinnützigkeit steht

Die neue Regierungskoalition nimmt sich mehr Fortschritt vor – auch bei Gemeinnützigkeit und der Förderung zivilgesellschaftlicher Organisationen. Wir stellen hier wichtigste Aussagen zusammen. Auf den Koalitionsvertrag haben sich die Spitzen der Ampel-Parteien SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP am 24. November 2021 geeinigt, die Parteien haben in Parteitagen bzw. Abstimmungen zugestimmt. Alle Seitenzahlen beziehen sich auf diese PDF (gedruckte Seitenzahlen, nicht PDF-Seiten).

BFH-Beschluss zeigt Rechtsunsicherheit auf

Zum heute veröffentlichten Beschluss des Bundesfinanzhof zur allgemeinpolitischen Betätigung im Rahmen eines steuerbegünstigten Zwecks erklärt Annika Schmidt-Ehry, leitende Referentin der Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“:

„Der Beschluss zeigt erneut, dass es gesetzliche Klarstellung im Gemeinnützigkeitsrecht braucht. Es ist gut, dass die Zulässigkeit politischer Mittel zur Verfolgung gemeinnütziger Zwecke hervorgehoben wird. Der Verweis auf das Kriterium der ‚geistigen Offenheit‘ verstärkt aber nur die Rechtsunsicherheit für Vereine, Verbände und Stiftungen. SPD, Grüne und FDP haben jetzt die Möglichkeit im Koalitionsvertrag die Weichen zu stellen, um die Rechtsunsicherheiten im Gemeinnützigkeitsrecht zu schließen.“