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Attac-Urteil wirkt bereits auf weitere Vereine

Pressestatement der Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“ e.V. zur Campact-Mitteilung wegen Gemeinnützigkeit

Zur Mitteilung von Campact, in Folge des Attac-Urteils keine Spendenbescheinigungen mehr auszustellen, erklärt Stefan Diefenbach-Trommer, Vorstand der Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“, einem Zusammenschluss von mehr als 80 Vereinen und Stiftungen:

„Die Entscheidung von Campact zeigt, dass das Attac-Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits jetzt akut auf tausende weitere Vereine und Stiftungen wirkt. Aus den besorgten Stirnfalten bei Vereinsvorständen werden nun konkrete Einschränkungen.

Campact hat entschieden, sein Engagement für Demokratie und Menschenrechte nicht einzuschränken, dafür jedoch den Spenderinnen und Spendern die Möglichkeit des Steuervorteils zu nehmen. Damit ist Campact in seinen Finanzierungsmöglichkeiten eingeschränkt. Ich fürchte, dass andere Organisationen stattdessen einen Teil ihrer wichtigen Aktivitäten einstellen.

Besonders dramatisch wirkt dabei, dass der BFH den gemeinnützigen Zweck ‚Förderung des demokratischen Staatswesens‘ als quasi nicht vorhanden abgeräumt hat, obwohl der Bundestag ihn 1983 ausdrücklich eingefügt hatte.

Ob Campact das Risiko der Spendenhaftung zu hoch bewertet, ist schwer einzuschätzen. Das BFH-Urteil hat Rechtsunsicherheit geschaffen, die der Bundestag umgehend beseitigen muss. Als Sofortmaßnahme nötig sind weitere gemeinnützige Zwecke und Klarstellungen, die auch rückwirkend gelten.“

Eine Vielzahl von Vereinen und Stiftungen fühlt sich durch das unklare Gemeinnützigkeitsrecht bedroht. Mehr als 80 Vereine und Stiftungen haben sich in der Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“ zusammen geschlossen, um das Gemeinnützigkeitsrecht zu modernisieren und die selbstlose politische Einmischung etwa für Grundrechte und gemeinnützige Zwecke abzusichern. Campact und Attac sind Mitglieder der Allianz.

 Hintergrund

Mitteilung von Campact: https://www.campact.de/presse/mitteilung/20190318-pm-bfh-folge/

Am vergangenen Donnerstag haben wir eine umfassende Analyse des Attac-Urteils veröffentlicht sowie Antworten zu möglichen Folgen für weitere gemeinnützige Organisationen:

Zum Zweck „Förderung des demokratischen Staatswesens“

Dieser Zweck wurde 1983 im Zuge der Neuordnung des Parteifinanzierungsgesetzes als damals dritter gemeinnütziger Zweck in die Abgabenordnung eingefügt. In der Beschlussempfehlung des Innenausschusses vom 29. November 1983 (Drucksache 10/697) steht dazu:

„Nachdem der Begriff der staatspolitischen Zwecke durch den neuen Absatz 2 des § 10b des Einkommensteuergesetzes auf Parteien beschränkt wird, wird die sonstige Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich des Landes Berlin den gemeinnützigen Zwecken zugeordnet. Dadurch bleiben Spenden an die in Abschnitt 112 der Einkommensteuer-Richtlinien genannten Institutionen im Rahmen des § 10b Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes steuerlich begünstigt.“

Wenn eine Organisation als „zu politisch“ aus der Gemeinnützigkeit fällt, fällt sie damit nicht unter das Parteienrecht. Voraussetzung dafür ist, dass sie ernsthaft zu Wahlen antritt (siehe §2, Abs. 1 des Parteiengesetzes). Eine Organisation, die weder Partei noch gemeinnützig ist, erhält keine Vorteile für Spenden, muss keine Transparenzpflichten erfüllen und muss keine Vorgaben wie Zweckbindung oder Selbstlosigkeit einhalten.