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BFH: Attac-Verfahren geht ins fünfte Jahr

Vor mehr als einem Jahr hatte das Hessische Finanzgericht Attac für gemeinnützig erklärt. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) der Beschwerde des Finanzamtes stattgegeben. Dies bedeutet, dass ein Revisionsverfahren stattfindet und Attac weiterhin nicht rechtskräftig als gemeinnützig anerkannt ist. BFH-Revisionen dauern durchschnittlich 18 Monate. Die Auseinandersetzung um die Gemeinnützigkeit von Attac geht damit ins fünfte Jahr.

Den Schaden haben vor allem die Mitglieder und Unterstützer des globalisierungskritischen Netzwerks, die ihre selbstlosen Spenden nicht von der Steuer absetzen können – anders als politisch wirksame Beiträge an Parteien, Gewerkschaften oder Berufsverbände wie den Bundesverband der Deutschen Industrie. Auch andere gemeinnützige Organisationen nehmen selbstverständlich steuerbegünstigt Einfluss auf die politische Willensbildung, zum Beispiel die „Stiftung Familienunternehmen“.

Das Bundesfinanzministerium behauptet in dem Verfahren, dass nur Parteien, aber nicht gemeinnützige Organisationen gesellschaftliche Alternativen entwerfen dürften. Diese Behauptung wird der Bundesfinanzhof voraussichtlich verwerfen, wie er es in diesem Jahr bereits im Gemeinnützigkeits-Verfahren um den Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland Hamburg (BUND) tat. Das wäre ein Grundsatzurteil, doch bis dahin sind gemeinnützige Organisationen weit über Attac hinaus verunsichert. Ihre zivilgesellschaftliche Arbeit wird erschwert.

Bundestag muss Klarheit zu Gemeinnützigkeit schaffen

Zur Rechtssicherheit für gemeinnützige Organisationen braucht es kein höchstrichterliches Urteil, sondern politischen Willen. Bundestag und Bundesregierung müssen Rechtssicherheit für die demokratische Debatte schaffen. Das Gesetz muss angepasst werden, damit es gesellschaftlichen Realitäten entspricht. Die Bundesregierung muss den Anwendungserlass klar und deutlich fassen und dabei bisherige BFH-Urteile umsetzen.

CDU, CSU, Grüne und FDP hatten in ihren Entwurf einer Sondierungsvereinbarung bereits geschrieben: „Wir wollen mehr Rechtssicherheit im Gemeinnützigkeitssektor schaffen.“ Das können sie auch ohne Regierungskoalition im Bundestag angehen. Die SPD fordert in ihrem Wahlprogramm: „Wir wollen ein Gemeinnützigkeits­recht, das den Anforderungen an zivilgesellschaftliche Organisatio­nen Rechnung trägt. Daher werden wir gesellschaftspolitisch bedeutsa­me Bereiche in den Katalog ge­meinnütziger Zwecke aufnehmen.“

Empörend ist, dass das Bundesfinanzministerium dieses Verfahren betreibt, aber nach Aussage von Bundestagsabgeordneten der Union während der Sondierungsgespräche sagte, es gebe in der Gemeinnützigkeit keinen neuen Regelungsbedarf. Wenn die Bundesregierung der Auffassung ist, dass das Gesetz zur Gemeinnützigkeit unklar ist, soll sie dem Bundestag Gesetzesvorhaben vorlegen statt langwierige Gerichtsverfahren zu betreiben.

Bisheriger Verfahrenslauf:

  • April 2014: Das Finanzamt Frankfurt verweigert Attac die Gemeinnützigkeit für die Jahre 2010 bis 2012 und erlässt einen Steuerbescheid über 0 Euro.
  • Februar 2016: Das Finanzamt weist den Einspruch von Attac ab.
  • November 2016: Attac gewinnt vor dem Hessischen Finanzgericht seine Klage auf Gemeinnützigkeit.
  • Mai 2017: Das Finanzgericht veröffentlicht sein Urteil zugunsten Attac. Das Finanzamt legt auf Weisung des Bundesfinanzministeriums Nichtzulassungsbeschwerde ein.
  • Dezember 2017: Der Bundesfinanzhof gibt der Beschwerde statt und startet damit das Revisionsverfahren.

Hintergrund

Die Beschwerde hatte das Bundesfinanzministerium angeordnet. Das Ministerium hatte dazu öffentlich erklärt, es gebe eine „steuerliche Trennlinie“ zwischen der Förderung gemeinnütziger Zwecke und politischer Betätigung. In der Beschwerdebegründung wird behauptet, unter dem gemeinnützigen Zweck „Volksbildung“ könne nur verstanden werden, den „Status quo“ darzustellen. Alternativen dazu dürften nur Parteien vorstellen, nicht Gemeinnützige. Damit steht das Ministerium im Widerspruch zu vorherigen Urteilen des Bundesfinanzhofs, etwa in diesem Jahr über die Gemeinnützigkeit des Bund für Umwelt und Naturschutz Hamburg (BUND), und im Widerspruch zur Verfassung. Dort steht in Artikel 21: „Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.“ Dieser Grundgesetz-Artikel gibt den Parteien eben kein Monopol an der politischen Willensbildung.

Im Urteil hatte das Finanzgericht auch erklärt, dass der gemeinnützige Zweck „Förderung des demokratischen Staatswesens“ weit auszulegen sei und darunter auch das Engagement für Gerechtigkeit und Steuergerechtigkeit sowie für Solidarität gehören. Gegen diese Feststellung hat das Ministerium bisher nicht Position bezogen. In der Beschwerde werden drei andere Gründe genannt, warum eine Revision zulässig sein sollte. Der Bundesfinanzhof begründet nicht, warum er die Beschwerde annimmt. Das formal Beschwerde führende Finanzamt hat nun bis zum 15. Januar Zeit, die Revision zu begründen. Das Bundesfinanzministerium wird wahrscheinlich dem Verfahren als Beteiligter beitreten, um seine Interpretation des Gesetzes selbst vorzutragen.

Der Bundesfinanzhof führt die Revision unter dem Aktenzeichen V R 60/17.

Weitere Informationen zum Attac-Verfahren