Nach zweieinhalb Jahren hat das Finanzamt Frankfurt dem „Verein für soziale und politische Rechte von Prostituierten Dona Carmen“ die Gemeinnützigkeit zurückgegeben und damit seine ursprüngliche Entscheidung als falsch eingestanden. Die Auseinandersetzung zeigt Probleme, vor denen viele gemeinnützige Organisationen stehen. Das Gesetz ist so kompliziert, dass der Status der Gemeinnützigkeit offenbar weniger von Zielen und Tätigkeiten eines Vereins abhängt als davon, wie viel Geld der Verein für Anwältinnen und Steuerberater ausgeben kann. Der Bundestag muss zügig Klarheit und Rechtssicherheit herstellen, um bürgerschaftliches Engagement für die Gesellschaft zu fördern statt in der Bürokratie zu zermalmen.
Kategorie: Juristisches
Vor mehr als einem Jahr hatte das Hessische Finanzgericht Attac für gemeinnützig erklärt. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) der Beschwerde des Finanzamtes stattgegeben. Dies bedeutet, dass ein Revisionsverfahren stattfindet und Attac weiterhin nicht rechtskräftig als gemeinnützig anerkannt ist. BFH-Revisionen dauern durchschnittlich 18 Monate. Die Auseinandersetzung um die Gemeinnützigkeit von Attac geht damit ins fünfte Jahr.
Den Schaden haben vor allem die Mitglieder und Unterstützer des globalisierungskritischen Netzwerks, die ihre selbstlosen Spenden nicht von der Steuer absetzen können – anders als politisch wirksame Beiträge an Parteien, Gewerkschaften oder Berufsverbände wie den Bundesverband der Deutschen Industrie. Auch andere gemeinnützige Organisationen nehmen selbstverständlich steuerbegünstigt Einfluss auf die politische Willensbildung, zum Beispiel die „Stiftung Familienunternehmen“.
Attac-Verfahren geht vor dem Bundesfinanzhof weiter – den aktuellen Stand zum Gemeinnützigkeits-Verfahren von Attac und die wichtigsten Texte dazu haben wir hier zusammengestellt: http://www.zivilgesellschaft-ist-gemeinnuetzig.de/attac/
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde des Finanzamts angenommen, mit dem das Amt auf Weisung des Bundesfinanzministeriums gegen das Urteil auf Gemeinnützigkeit vorging. Damit ist Attac weiter offiziell nicht gemeinnützig. Es beginnt ein Revisionsverfahren (Az. V R 60/17). Der Streit um die Gemeinnützigkeit geht 2018 ins fünfte Jahr.
Darf ein gemeinnütziger Verein vor den Zielen einer politischen Partei warnen, weil diese aus seiner Sicht gegenläufig zu seinen gemeinnützigen Zielen und Werten stehen? Mit dieser Frage sieht sich die Kampagnen-Organisation Campact durch eine Anzeige einer AfD-Bundestagsabgeordneten beim Finanzamt konfrontiert. Die Abgeordnete fordert, dem Verein die Gemeinnützigkeit abzuerkennen.
Der Verein für soziale und politische Rechte von Prostituierten Dona Carmen aus Frankfurt klagt nun gegen das Finanzamt Frankfurt auf Gemeinnützigkeit. Das hat der Verein Anfang Oktober 2017 mitgeteilt. Das Finanzamt hatte mit Schreiben vom 25. September 2015 als Antwort auf eine Steuererklärung die Gemeinnützigkeit entzogen. Der Verein hatte dagegen Einspruch erhoben, fast zwei Jahre später hat das Finanzamt am 24. August 2017 diesen Einspruch abgelehnt. Erst nach einem Einspruchsverfahren kann geklagt werden.
Warum soll der Bundesfinanzhof das Gemeinnützigkeits-Urteil zugunsten von Attac in einer Revision verhandeln? Die im Juli 2017 vorgelegte Begründung dafür gleicht einem Orakel, das sehr interpretationsbedürftig ist. Dies fängt an bei der unklaren Autorenschaft: Wurden die 13 Seiten im Finanzamt Frankfurt geschrieben oder im Bundesfinanzministerium? Wir gehen mal vom Ministerium aus, da es im Mai 2017 angeordnet hatte, die Beschwerde einzulegen.
Postuliert hatte das Ministerium damals, dass es um die Abgrenzung von allgemeinpolitischer zu gemeinnütziger Betätigung gehe, schreibt u.a. die Hessische Landesregierung in einer Antwort auf eine kleine Anfrage im Landtag (Drucksache 19/5098 vom 31. Juli 2017). Doch in der eingereichten Begründung geht es letztlich nur um Möglichkeiten und Grenzen politischer Bildung (als Unterpunkt des gemeinnützigen Zwecks „Volksbildung“) sowie um die Frage, ob in Satzungen die Zwecke wörtlich aus dem Gesetz abgeschrieben werden müssen. Es geht überraschenderweise überhaupt nicht um die Auslegung des Zwecks „Förderung des demokratischen Staatswesens“, der eine wichtige Grundlage des Urteils ist, das mit der Beschwerde angegriffen wird.
Ein Urteil des Bundesfinanzhofes zu Gemeinnützigkeit, das für viel Aufregung gesorgt hat, berührt auch unsere Arbeit. Der BFH hatte bestätigt, dass eine Freimaurerloge nicht gemeinnützig ist, die nur Männer als Mitglieder akzeptiert und deren Tätigkeit vor allem darin besteht, Rituale für ihre Mitglieder durchzuführen (Entscheidung vom 17. Mai 2017 – V R 52/15, veröffentlicht am 2. August 2017). Darin geht es vor allem um den Begriff „Förderung der Allgemeinheit“. Warum ist diese Entscheidung für Organisationen wichtig, die sich in die Politik einmischen und die gemeinnützig sein wollen?
Pressemitteilung der Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“ e.V. vom 9. August 2017 zur BFH-Entscheidung im Fall BUND
- Bundesgericht: Keine Trennlinie zwischen Gemeinnützigkeit und Politik
- Finanzminister muss Anwendungserlass ändern
Der Bundesfinanzhof (BFH), das höchste deutsche Finanzgericht, interpretiert das Gemeinnützigkeitsrecht anders als das Bundesfinanzministerium. Während das Ministerium wiederholt behauptet, es gebe eine „steuerliche Trennlinie“ zwischen der Förderung gemeinnütziger Zwecke und politischer Betätigung, erklärt der BFH in einer aktuellen Entscheidung: „Äußerungen, die zwar in dem Sinne als ‚politisch‘ anzusehen sind, als sie das Gemeinwesen betreffen, die aber zugleich parteipolitisch neutral bleiben, stehen der Gemeinnützigkeit einer Körperschaft nicht grundsätzlich entgegen“, so lange sie dem gemeinnützigen Satzungszweck dienen.