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Kurzarbeitsgeld für gemeinnützige Organisationen?

Wir stellen hier Informationen zum Kurzarbeitsgeld für Idealvereine und zivilgesellschaftliche Organisationen dar. Dieser Text mit Stand vom 14. April 2020 stellt keine rechtliche Beratung dar und ist nicht umfassend, sondern ist ein unverbindlicher Hinweis zu aktuellen Regelungen in Folge der Corona-Krise. Es geht hier insbesondere auch um Kritik an unzureichenden Regelungen.

Die offiziellen Texte sprechen vor allem von Betrieben und Unternehmen, von Auftragsrückgang und Ähnlichem – alles etwas, was nicht zum Großteil der Tätigkeiten zivilgesellschaftlicher Organisationen passt. Nicht eindeutig ist, ob die Autor*innen der Texte diesen Sektor lediglich nicht sehen oder ausdrücklich nicht meinen. Kurzarbei­tergeld ist im Prinzip Ersatz für den durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall ent­fallenen Lohn. Der Arbeitsausfall muss auf wirtschaftlichen Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruhen.

Immer funktioniert Kurzarbeitsgeld da, wo die Betriebslogik getroffen ist: Bei Zweck- und Wirtschaftsbetrieben, ausdrücklich auch für „gemeinnützige Unternehmen wie Vereine“, wenn „ihre Einrichtung durch eine behördliche Maßnahme geschlossen wer­den muss“ (FAQ der Arbeitsagentur).

Nicht eindeutig ist, ob Vereine, Stiftungen etc. Kurzarbeitsgeld erhalten, die „Arbeitsausfall“ haben we­gen:

  • Einbruch Einnahmen (Spenden, Förderung);
  • faktischem vorübergehendem Wegfall der Tätigkeit (z.B. Tafeln, Kunstausstel­lungen)

Im Formular für die Anzeige des Arbeitsausfalls bei der örtlichen Agentur für Arbeit müssen die Ursachen des Arbeitsausfalls ausführlich begründet werden. So könnte es versucht werden:

a) Wirtschaftliche Gründe: In Folge der Corona-Krise sind unsere Einnahmen (aus Fördermitteln oder Spenden) vorübergehend erheblich eingebrochen. Ur­sache ist Unsicherheit der Geldgeber*innen oder vorübergehender Wechsel der Auf­merksamkeit und Förderziele.

Oder:

b) Unabwendbares Ereignis: Durch die Corona-Krise und behördlichen Anord­nungen können wir geplante und übliche Aktivitäten derzeit nicht durchführen. Die entsprechenden Angestellten können daher derzeit nicht beschäftigt wer­den. Andere Arbeit steht für sie nicht zur Verfügung.

Aktivitäten, die z.B. offensichtlich nicht möglich sind:

  • (Groß-)Demonstrationen
  • Kongresse und Tagungen
  • Bildungsangebote

In jedem Fall muss dargelegt werden, dass der „Arbeitsausfall“ unvermeidbar und vor­übergehend ist; dass also wieder mit dem Übergang zur regulären Arbeitszeit gerech­net werden kann.

Weitere Voraussetzungen:

  • Vom Arbeitsausfall müssen mindestens zehn Prozent der Angestellten mit min­destens einem Zehntel ihrer Arbeitszeit betroffen sein.
  • Kurzarbeit muss zwischen Arbeitgeber und Angestellten vereinbart werden; sie kann nicht einfach angeordnet werden. Sie ist quasi Ersatz für betriebsbedingte Kündigungen.

Kurzarbeitsgeld ist ungefähr:

  • Der Verein als Arbeitgeber zahlt das Gehalt bzw. einen Teil des Gehalts nicht.
  • Für das nicht gezahlte Gehalt bezahlt die Arbeitsagentur 60 Prozent des ausge­fallenen Nettoentgelts, bei Eltern 67 Prozent.
  • Dieses Kurzarbeitsgeld darf der Verein aus eigenen Mitteln auf bis zu 80 Prozent auf­stocken (Erlass Bundesfinanzministerium vom 9. April 2020). Der Verein würde dann noch 13 bis 20 Prozent des Gehalts zahlen.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge bleiben unverändert, die Differenz erstattet die Arbeitsagentur.

Ansprechpartner sind die Arbeitsagenturen vor Ort (Hotline: 0800 45555 20). Details der Abrechnung besprecht Ihr dort oder mit Eurem Lohnbüro.

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