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Organisatorische und rechtliche Fragen für Organisationen in der Corona-Krise

Auf dieser Seite geben wir einige Hinweise für die Arbeit zivilgesellschaftlicher Organisationen in der Corona-Krise. Es geht hier um Tipps und Hinweise für die Arbeits-Organisation, die Rolle als Arbeitgeberin und eventuelle finanzielle Hilfen. Die Informationen werden nicht laufend aktualisiert. Diese Seite wurde zuletzt am 16. April 2020 aktualisiert. Die Hinweise stellen keine rechtliche Beratung dar, sondern sind unverbindliche Hinweise zu aktuellen Regelungen.

Die Sammlung soll zu Möglichkeiten orientieren. Wir empfehlen, bei der Umsetzung selbstständig weiter zu recherchieren und/oder die Hilfe von Lohnbüros/Steuerberater*innen in Anspruch nehmen. Einige Angebote der Behörden sind auch leicht selbst zu nutzen.

Aktuell bleiben: Quellen-Hinweise

Diese beiden Kanzleien von Anwält*innen und Steuerberater*innen sind unter ande­rem auf gemeinnützige Organisationen spezialisiert und bieten in ihren Blogs aktuelle Hinweise zu verschiedenen Aspekten:

Auch der Bundesverband Deutscher Stiftungen aktualisiert seine Hinweise laufend. Vieles davon ist auch für Vereine hilfreich.

Gemeinnützigkeitsrecht: Spendenverwendung und mehr

Das Bündnis für Gemeinnützigkeit, ein Zusammenschluss einiger Dachverbände, hat zu gemeinnützigkeitsrechtlichen Fragen am 8. April 2020 einen Brief an das Bundesfinanzministerium gerichtet.

Am 9. April 2020 hat das Ministerium einen Erlass veröffentlicht, der einige Gemeinnützigkeits-Regeln lockert. Die Lockerungen gelten bis Ende 2021. Es geht unter anderem um eigene Tätigkeiten und Mittelverwen­dungen. Mehr Infos dazu hier.

Vereinsrecht: Mitgliederversammlungen, Abstimmungen, Wahlen

Mitgliederversammlungen können nicht stattfinden. Wahlperioden enden. Vorstandsbeschlüsse müssen gefasst werden auch ohne persönliches Zusammentreffen. Hier haben Bundesregierung und Parlament auch zivilgesellschaftliche Organisationen ge­sehen, wenn sie auch vielleicht vor allem an größere Organisationen gedacht haben. Per Gesetz wurden einige Regeln zur Beschlussfassung von Vereinen und Vorständen geändert. Dies ermöglicht u.a. Abstimmungen ohne Anwesenheit der Beteiligten. Mehr dazu hier.

Diese Regelungen gelten bis Ende 2021.

Heimarbeit und Datenschutz

Arbeitsrechtlicher Hinweis: Eigentlich kann Heimarbeit nicht angeordnet werden; sie muss im Arbeitsvertrag vereinbart sein. Natürlich kann sie dennoch einvernehmlich vereinbart werden.

Digitalcourage gibt einfache und praktische Tipps für die Online-Zusammenarbeit mit hohem Datenschutz.

Was die Heimarbeit mit Gender-Rollen zu tun hat, darüber veröffentlichte die Organi­sation „Pinkstinks“ bereits Mitte März 2020 einen Text der allen helfen könnte, ihr Verhalten zu reflektieren: Wessen Erwerbsarbeit ist wichtiger, die der Frauen oder Männer? In der Corona-Krise liegt die tägliche Genderdebatte offen wie noch nie.

Pauschaler Mehraufwand steuer- und abgabenfrei

Als Corona-Sonderregelung können im gesamten Jahr 2020 bis zu 1.500 Euro pro Person über den vereinbarten Arbeitslohn hinaus steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden. Diese Regelung kann zum Beispiel genutzt werden, um eine Pauschale für zusätzlichen Aufwand für Heimarbeit zu zahlen, für Handykosten etc. Dann braucht es keine Belege oder ähnliches.

Weitere Infos dazu z.B. im Blog der Kanzlei Flick Gocke Schaumberg.

Update Dezember 2020: Die Regelung wird in das Jahr 2021 verlängert. Der Gesamtbetrag von 1.500 Euro bleibt unverändert, kann aber auf die Jahre 2020 und 2021 verteilt werden. Wer also im Jahr 2020 steuerfrei 1.000 Euro ausgezahlt hat, kann im Jahr 2021 noch 500 Euro entsprechend auszahlen.

Direkte Hilfen und Schutzschirm

Infos vom Stand Frühjahr 2020. Updates unten.

Der Staat spannt einen breiten Schutzschirm und schüttet Hilfsmittel aus – aber nur für wirtschaftliche Betätigung. Der klassische Verein, der sich nur aus Beiträgen und Spenden finanziert, geht derzeit leer aus. Die Hilfsmittel passen aber für Zweckbetriebe und steuerpflichtige Wirtschaftsbetriebe, ob Bildungsveranstaltungen oder Materialversand.

Zum Teil reagieren Fördermittelgeber*innen mit neuen Töpfen oder auch Anpassun­gen der Förderbedingungen wie Verzicht auf Rückforderung, Verlängerung von Fristen. Dazu ein Überblick hier.

Einige Bundesländer legen passende Fonds auf oder geben auch nur Tipps, wie Enga­gement derzeit fortgesetzt werden kann. Die Länder-Hinweise sind hier verlinkt.

Zu den Problemen durch fehlende staatliche Unterstützung hier ein Artikel.

Aktualisierung Oktober 2020: Die Maecenata Stiftung hat staatliche Förderprogramme systematisch darauf untersucht, ob und welche zivilgesellschaftlichen Organisationen dabei gesehen werden.

Aktualisierung Mai 2021: Die Maecenata hat eine Folge-Studie vorgelegt – „Zivilgesellschaft in und nach der Pandemie: Bedarfe – Angebote – Potenziale„.

Aktualisierung November 2020: Bei den „November-Hilfen“ werden zivilgesellschaftliche Organisationen etwas mehr gesehen als zuvor. Erwähnt werden bei Schließungen aufgrund von Corona-Beschränkungen ausdrücklich auch Vereine. Einen Überblick zu Förderprogrammen gibt die Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt hier. Die Begrenzung auf gemeinnützige Vereine, die bisher Fördermittel erhielten, gelten oft bei den Landesprogrammen.

Hinweis Dezember 2020: Die November- und Dezember-Hilfen, die 75 Prozent der entsprechenden Einnahmen des Vorjahres ersetzen, stehen auch Vereinen dazu, wenn sie ihren Betrieb aufgrund behördlicher Anordnungen einstellen müssen. Dies gilt offenbar nur für Zweck- oder Wirtschaftsbetriebe wie ein Tagungshaus; anders bei der „Überbrückungshilfe II“, die ebenfalls bis Ende Dezember läuft. Beim Antrag können und müssen Steuerberater*innen helfen.

  • Überbrückungshilfe II – Förderzeitraum bis Dezember 2020: Gemeinnützige Organisationen (in der falschen Behördenlogik „private gemeinnützige Unternehmen (i.S.d. §§ 51 ff AO)“ genannt) sind antragsberechtigt, „wenn sie wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind“. Trotz der unklaren Wortwahl sollen damit nicht nur Wirtschafts- und Zweckbetriebe erfasst sein. Zur Berechnung der ausgefallenen Einnahmen zählen ausdrücklich auch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen der öffentlichen Hand.
  • November- und Dezember-Hilfen: Voraussetzung ist, am 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten gehabt zu haben und eine Einnahme-Erzielungsabsicht (nicht: Gewinnerzielungsabsicht). Allerdings geht es ausdrücklich nur um Zweck- und Wirtschaftsbetriebe. nicht um ausgefallene Einnahmen im ideellen Bereich oder aus der Vermögensverwaltung. Nicht zum Umsatz (der zu 75 Prozent erstattet wird) zählen also zum Beispiel Spenden, Mitgliedsbeiträge oder Zuwendungen der öffentlichen Hand.

Forderungen an den Staat

Das Problem wird von verschiedenen Organisationen adressiert, bisher noch ohne Er­folg.

Nachtrag: Die Bundestagsfraktion der Grünen hatte am 21. April 2020 einen Antrag in den Bundestag eingebracht, mit dem die Bundesregierung aufgefordert wird, einen „Rettungsschirm Zivilgesellschaft für kleine, gemeinnützige Organisationen zu schaffen, die bisher unter keine von der Bundesregierung bereitgestellten Rettungsschirme zur Corona-Pandemie fallen“. Der Antrag wurde in der ersten Lesung nicht thematisiert und an den Familienausschuss zur weiteren Beratung überwiesen. Dort stimmten die Koalitionsfraktionen CDU, SPD und CSU dagegen.

Nachtrag 2: Im Bundesrat haben die Länder Berlin, Bremen und später auch Rheinland-Pfalz einen ähnlichen Antrag eingebracht. In der Plenarsitzung vom 5. Juni fand er jedoch keine Mehrheit.

Einige der Forderungen zum Nachlesen:

Über den beschränkten Blick des Staates auf die Zivilgesellschaft und die daraus folgenden Lücken und Einseitigkeiten im Corona-Schutzschirm schreibt Stefan Diefenbach-Trommer für den Newsletter des Bundesnetzwerks Bürgerschaftliches Engagement (BBE).

Arbeitsrecht, Kurzarbeit, Lohnfortzahlung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat Informationen zu Arbeits­recht und Sozialschutz in der Corona-Krise hier zusammengestellt.

Bei der konkreten Abwicklung sollte das Lohnbüro oder Steuerbe­rater*innen helfen.

Lohnfortzahlung

Wenn Kolleg*innen wegen einer Infektion von der Arbeit freigestellt werden müssen, muss der Lohn wie bei Krankheit fortgezahlt werden. Bei Krankheit gibt es die üblichen Erstattungen durch die Krankenkasse. In Fällen, in denen eine Behörde einzelne Arbeitnehmer*innen unter Quarantäne gestellt hat, kann nach Infektions­schutzgesetz von dieser Behörde eine Erstattung der Lohnfortzahlungen verlangt wer­den.

Eltern, die wegen Kinderbetreuung nicht zahlen können, haben Anspruch auf Lohnfort­zahlung. Die Kosten erstattet wiederum das Land. Das gilt für Sorgeberechtigte, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können infolge der behördlichen Schließung oder eines Betretungsverbots von Kinderbetreuungseinrich­tungen, wie Kita oder Schule. Rechtsgrundlage ist die neue Vorschrift des § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz.

Kurzarbeit

Kurzarbeit funktioniert problemlos bei wirtschaftlichen Tätigkeiten, aber nur eventuell bei klassi­schen Tätigkeiten des Idealvereins und bei Zuschuss-finanzierten Tätigkei­ten. Mehr dazu hier.