Sämtliche Infos unten sind überholt. Der Bundestag hat am 9. Februar 2023 eine generelle Gesetzesänderung zu virtuellen/hybriden Mitgliederversammlungen beschlossen – Infos siehe hier.
Wir stellen hier einige Änderungen im Vereinsrecht in Folge der Corona-Krise dar. Dieser Text mit Stand vom 14. April 2020 stellt keine rechtliche Beratung dar, sondern ist ein unverbindlicher Hinweis zu aktuellen Regelungen.
- Zur Überblicks-Seite mit Infos zu Corona-Krise und Zivilgesellschaft.
Eigentlich können Mitgliederversammlungen und Beschlüsse nur dann telefonisch oder per Umlauf (also ohne örtliche Zusammenkunft) gefasst werden, wenn die Satzung dies vorsieht oder wenn alle Mitglieder zustimmen. Für einen Vorstandsbeschluss ist die Zustimmung aller Mitglieder leicht einholbar – für Mitgliederversammlungen weniger leicht. Deshalb gibt es für das aktuelle Jahr bis Ende 2021 bis Ende August 2022 (Gesetzesänderung von September 2021, vgl. Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-, und Wohnungseigentumsrechts zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, § 7 Abs. 5) drei Extra-Regeln, analog auch für Stiftungen und andere Organisationsformen:
Achtung – siehe unten die Infos für August 2022!
- Dem Verfahren zu Beschlüssen ohne Zusammenkunft müssen nicht alle Mitglieder zustimmen. Es reicht, wenn alle die Gelegenheit hatten, sich zu beteiligen (also gefragt wurden), wenn mindestens die Hälfte sich tatsächlich äußert (eine Stimme dazu abgibt) und dann von den Teilnehmenden die nötige Mehrheit zustimmt. (Paragraph 5, Absatz 3 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-, und Wohnungseigentumsrechts zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie)
- Auch ohne entsprechender Satzungsregelung können Mitgliederversammlungen z.B. per Telefonkonferenz stattfinden („ohne Anwesenheit am Versammlungsort“, „Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation“). Zudem können Mitglieder ihre Stimmen schriftlich vor der Mitgliederversammlung abgeben. (Paragraph 5, Absatz 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-, und Wohnungseigentumsrechts zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie)
- Wahlen können zunächst ausfallen, ohne dass ein Verein vorstandslos wird, weil ein Mandat endet. Falls Vorstandsmandate bis Ende August 2022 eigentlich enden würden und eine Neuwahl nicht möglich ist, gilt ausnahmsweise auch ohne Satzungsregelung:
„Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.“ (Paragraph 5, Absatz 1 und 5 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-, und Wohnungseigentumsrechts zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie)
Update August 2022
Die oben genannten Erleichterungen laufen im August zunächst ohne Ersatz aus. Der Bundestag hatte nur für Aktiengesellschaften (AG) gesetzlich ermöglicht, Online-Aktionär:innen-Versammlung durchzuführen. Ausgerechnet dort werden dadurch jedoch eher Mitwirkungsrechte etwa von Kleinaktionären eingeschränkt; ein Mittel, das Umwelt- und Menschenrechtsgruppen nutzten, um als Halterin einer Aktie Fragen an den Vorstand zu stellen.
Wenn eine Vereins- oder Stiftungssatzung keine Online-Versammlungen und -Beschlüsse vorsieht, sind diese ab 1. September 2022 nicht mehr möglich. Entsprechende Beschlüsse können angefochten werden. Möglich sind Entscheidungen ohne persönliches Zusammenkommen nur, wenn dies laut Satzung möglich ist. Das gilt auch für Vorstands- und andere Gremiensitzungen.
Ohne Satzungsgrundlage oder Gesetzesänderung sind Online-Versammlungen weiter möglich, wenn es Allzustimmung gibt: Das bedeutet, alle Mitglieder des Gremiums müssen zustimmen – es reicht nicht aus, wenn keiner widerspricht. Schwer umzusetzen für Mitgliederversammlungen, durchaus möglich für Vorstandssitzungen.
Wie entsprechende Satzungsregeln aussehen können, finden Sie u.a. in unserer Satzung: „Die Mitgliederversammlung kann auch ohne persönliche Anwesenheit aller TeilnehmerInnen an einem Ort stattfinden, z.B. in Telefonkonferenzen oder Internetchats.“
Der Freistaat Bayern hat eine Gesetzesänderung in den Bundesrat eingebracht. Damit soll dauerhaft ermöglicht werden, dass per Vorstandsbeschluss Personen online an einer Präsenz-Versammlungen teilnehmen. Der Bundesrat hat den Vorschlag beschlossen. Die Bundesregierung empfiehlt dem Bundestag Zustimmung mit Erweiterungen. Wann und was der Bundestag entscheidet, ist noch offen.
Das Bündnis für Gemeinnützigkeit, ein Zusammenschluss einiger Dachverbände, warnt zugleich vor einem Anspruch aller Mitglieder auf Online-Teilnahme, weil das viele Vereine überfordern könnte.
Weitere Infos
Bei diesen Quellen gibt es weitere Infos und zu diesen vereins- und stiftungsrechtlichen Regelungen: