Die Allianz ist im Vereinsregister Lübeck unter Aktenzeichen VR 4013 HL eingetragen und vom Finanzamt Lübeck als gemeinnützig anerkannt.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Allianz ‚Rechtssicherheit für politische Willensbildung'“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Sitz des Vereins ist Lübeck.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist, zu einer lebendigen Demokratie und einer starken Zivilgesellschaft beizutragen, die sich an der politischen Willensbildung beteiligt. Dazu fördert der Verein das gemeinnützige Engagement von natürlichen und juristischen Personen, insbesondere durch Beratung und Information. Zweck des Vereins ist es auch, gesellschaftliche und gesetzliche Rahmenbedingungen so zu beeinflussen, dass eine umfassende selbstlose Förderung der Allgemeinheit möglich bleibt.
Der Verein fördert dadurch die Allgemeinheit im Sinne der Abgabenordnung, insbesondere
- das bürgerschaftliche Engagement zugunsten aller gemeinnütziger Zwecke der Abgabenordnung,
- die politische Bildung (Volksbildung).
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Recherche und Bereitstellung von Informationen zu Gemeinnützigkeit und Problemen der Gemeinnützigkeit
- Recherche und Bereitstellung von Informationen zu Möglichkeiten der Organisation zivilgesellschaftlicher Arbeit
- Beratung dazu
- Einflussnahme auf die gesellschaftlichen und gesetzlichen Rahmenbedingungen, die die selbstlose Förderung der Allgemeinheit bestimmen
- Durchführung von Veranstaltungen zu diesen Themen
Der Verein ist parteipolitisch neutral und unterstützt keine politischen Parteien.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
Stimmberechtigte Mitglieder (Vollmitglied) können natürliche und juristische Personen werden, die mit ihrer Arbeit die Allgemeinheit selbstlos fördern, dabei auch zur politischen Willensbildung beitragen sowie die die Zwecke und Ziele des Vereins teilen und die Grund- und Menschenrechte achten. Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten als Vereinsmitglied.
Nicht stimmberechtigte Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Zwecke und Ziele des Vereins teilen, die Grund- und Menschenrechte achten und mit einem regelmäßigen Beitrag unterstützen wollen.
Aufnahmeanträge sind an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme von Mitgliedern und Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung muss nicht begründet werden.
Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung festlegen und einen jährlichen Mindestbeitrag für Mitglieder und Fördermitglieder festlegen. Wer diesen Beitrag nicht zahlt, verliert seinen Status oder wechselt in einen passenden Status.
Der Status als Mitglied oder Fördermitglied endet
- durch Erklärung des Mitglieds/Fördermitglieds (Austritt), die mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres an den Vorstand gerichtet werden muss,
- durch Ausschluss, durch Tod bzw. Auflösung der juristischen Person.
Ein Ausschluss erfolgt unter anderem durch Nichtzahlung des Jahresbeitrags innerhalb eines Monats nach Zahlungserinnerung. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss muss nicht begründet werden.
Eine Rückzahlung von Beiträgen ist ausgeschlossen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Beirat,
- der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie berät und entscheidet grundsätzliche Angelegenheiten des Vereins.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
- die Wahl und Abwahl von Beiratsmitgliedern,
- die Entlastung des Beirats,
- Entgegennahme der Berichte des Beirats,
- Festlegen von Beiträgen,
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Die Mitgliederversammlung kann Entscheidungen des Beirats aufheben.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie ist einzuberufen
- wenn im Interesse des Vereins grundlegende Entscheidungen zu treffen sind,
- wenn der Beirat dies beschließt,
- wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Ort und Termin mindestens 14 Tage vorher einzuberufen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie fristgemäß an die letzte von dem Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail Adresse abgesendet wurde. Die Mitgliederversammlung kann auch ohne persönliche Anwesenheit aller TeilnehmerInnen an einem Ort stattfinden, z.B. in Telefonkonferenzen oder Internetchats.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen (auch Änderung des Zwecks) sowie die Auflösung des Vereins benötigen eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Beirat
Der Beirat besteht aus mindestens zwei und höchstens sieben natürlichen Personen. Der Beirat vertritt die Mitglieder. Seine Zusammensetzung soll die Zusammensetzung der Mitglieder widerspiegeln.
Die Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung bestellt. Die Bestellung kann befristet für mindestens ein Jahr erfolgen. Eine Wieder-Bestellung ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann die Bestellung jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen. Es können jederzeit weitere Beiräte bestellt werden.
Besteht der Beirat nur aus zwei Personen, bleiben diese so lange im Amt, bis neue Beiratsmitglieder gewählt sind.
Aufgaben des Beirats sind insbesondere
- Bestellung und Entlassung des Vorstands,
- Beratung und Kontrolle des Vorstands,
- Kassenprüfung und Entlastung des Vorstands.
Der Beirat übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Beiratsmitglieder beschließen.
Die Haftung der Beiratsmitglieder ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
Je zwei Mitglieder des Beirates vertreten den Verein für Geschäfte mit dem Vorstand gemeinschaftlich.
Der Beirat ist vom Vorstand so oft einzuberufen, wie es zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, jedoch mindestens einmal im Jahr. Er ist ebenso einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Beirates dies verlangen.
Der Beirat kann auch ohne persönliche Anwesenheit aller Mitglieder an einem Ort beraten, z.B. in Telefonkonferenzen oder Internetchats.
Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn alle Beiratsmitglieder mindestens 14 Tage zuvor eingeladen wurden oder wenn sich mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder an der Beschlussfassung beteiligt haben.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus bis zu drei natürlichen Personen. Der Vorstand führt gemeinsam die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich mit zwei Mitgliedern, sofern er aus mehr als einem Mitglied besteht.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Die Vorstandsmitglieder werden vom Beirat für die Dauer von drei Jahren bestellt und bleiben bis zur Neubestellung im Amt. Die mehrfache Wiederbestellung ist zulässig. Der Beirat kann die Bestellung jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen.
Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Eine hauptamtliche Tätigkeit als Vorstandsmitglied ist zulässig.
Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist beschränkt auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bewegungsstiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.