Bald können Vereine Versammlungen wieder digital abhalten, ohne dafür ihre Satzung ändern zu müssen. Bis August 2022 war dies durch eine Corona-Sonderregelung bereits möglich. Nun hat der Bundestag am 9. Februar 2023 in §32 des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) einen neuen Absatz eingefügt. Es gilt ab Inkrafttreten in den nächsten Tagen:
- …generell das, was die Satzung sagt: Vereine können festlegen, wie sie entscheiden. Sie können hybride Versammlungen auch ausschließen.
- Wenn eine Regelung fehlt, gilt das BGB. Demnach kann eine Mitgliederversammlung ohne entsprechende Satzungsregelung künftig hybrid stattfinden: Es muss eine Vor-Ort-Versammlung geben – aber dort muss niemand sein. Weitere Personen können daran online teilnehmen (das muss nicht Video sein). Einzelne Mitglieder können nicht darauf bestehen, dass aus der Vor-Ort-Versammlung eine Hybrid-Versammlung wird. Das einladende Gremium (meist der Vorstand) entscheidet, wie die Versammlung stattfindet.
- Für die Zukunft kann die Mitgliederversammlung entscheiden, dass sie immer hybrid oder auch rein online stattfinden kann. Dazu muss nicht mehr die Satzung geändert werden.
- Im Grundsatz gilt die Regel auch für Vorstände und Stiftungen.
Der Beschluss hat eine lange Vorgeschichte und nicht alle sind damit zufrieden. Er geht zurück auf einen Bundesrats-Antrag vom Juli 2022. Für Feinschmecker:innen:
- Wortlaut des §32 im BGB
- Neuer Gesetzestext (Einschub) plus Begründung
- Details zur beschlossenen Regel unter andrem im Blog der Anwaltskanzlei Flick, Gocke, Schaumberg
- … oder beim Bundestag.
Kritik übte vor dem Beschluss das Bündnis für Gemeinnützigkeit, der Zusammenschluss einiger Dachverbände. Kritisiert wird, dass der Vorstand nicht viele Möglichkeiten zur Verfügung habe. Das Bündnis hätte diesem gewählten Gremium gerne mehr Möglichkeiten gegeben.
Der Bundesverband Deutscher Stiftungen kritisiert mögliche Verwirrung, da bisher Regelungen zur Durchführung einer Versammlung entweder im BGB) oder in der Satzung zu finden waren – nun kommen noch Beschlüsse hinzu. Zudem wird bemängelt, „dass man im gesamten Gesetzgebungsprozess den Eindruck hatte, dass das Vereinsrecht sehr nachrangig behandelt wurde – gerade im Vergleich zu Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften, die rechtzeitig vor dem Auslaufen der Corona-Sonderregelung Aufmerksamkeit erfahren haben“.
Konkret wird nun der § 32 des BGB um einen Absatz zu hybriden beziehungsweise virtuellen Mitgliederversammlungen ergänzt. Der Bundesrat hatte die Möglichkeit der Online-Teilnahme auf Videokonferenzen beschränkt. Nun könnte auch per Telefon oder Chat teilgenommen werden.
Wenn sich die Mitgliederversammlung rein virtuell treffen soll – ob per Video oder im Mail-Austausch -, kann das durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung für die Zukunft beschlossen werden. Der Beschluss kann auch nur für eine konkrete künftige Versammlung gelten. Der einladende Vorstand kann dies jedoch nicht so bestimmen.
Bei Einberufung einer hybriden oder virtuellen Versammlung muss angegeben werden, „wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können“.
Hinweis: Dieser Text stellt keine rechtliche Beratung dar, sondern ist ein unverbindlicher Hinweis zu aktuellen Regelungen.