Die Finanzminister*innen von Bund und Ländern haben sich auf einen Erlass geeinigt, um die in diesem Jahr befürchteten hunderten Aberkennungen der Gemeinnützigkeit in Folge des Attac-Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) zunächst zu vermeiden. Das berichtete die Tageszeitung „taz“ am Freitag, 28. Februar 2020. Der Erlass soll eine Atempause verschaffen, um das Gesetz anzupassen. Das Bundesfinanzministerium ist mit der Initiative unter anderem einer Anregung unser Allianz nachgekommen. Wir versuchen hier, die Auswirkungen des noch nicht veröffentlichten Erlasses zu beschreiben.
(Stand 2. März 2020)
Ergänzung 5. Mai 2020: Bisher wurde dieser Erlass nicht veröffentlicht und es gibt verschiedene Auskünfte, ob und wie die Regelung tatsächlich gilt.
Inhaltsverzeichnis
Was regelt der Erlass?
Finanzämter werden durch den Erlass angewiesen, bis Ende 2021 keine „negativen Konsequenzen“ aus dem Attac-Urteil des BFH zu ziehen. Das Bundesfinanzministerium hatte das Urteil im Sommer 2019 amtlich ohne weitere Erläuterung veröffentlicht. Diese Veröffentlichung gilt seitdem als Anweisung, das Urteil bei künftigen Entscheidungen zu beachten.
Was steht genau im Erlass?
Der Wortlaut folgt.
Was sind (keine) Folgen aus dem Erlass?
Der Erlass fordert auf, keine „negativen Konsequenzen“ zu ziehen. Dies bedeutet, dass es vorläufig keine Aberkennungen mehr mit Bezug auf das Attac-Urteil geben wird.
Daraus folgt nicht zwangsläufig, dass die Gemeinnützigkeit bestätigt wird. In Bezug auf den Erlass ist daher auch von einem Moratorium die Rede. Eventuell werden also Verfahren einfach auf Eis gelegt und die Entscheidung aufgeschoben.
Das hat zunächst keine Folgen, sofern der vorherige positive Steuerbescheid nicht älter als fünf Jahre ist (Paragraph 63 Absatz 5, Ziffer 1 Abgabenordnung). Spendenbescheinigungen können ausgestellt werden, solange diese Frist nicht überschritten ist.
Wer also zum Beispiel im März 2017 für das Jahr 2016 (und vorherige Jahre) eine Steuererklärung abgegeben hat und im Juni 2017 einen Bescheid erhalten hat, gilt bis Juni 2022 als gemeinnützig – solange für den folgenden Zeitraum 2017 bis 2019 kein neuer Bescheid ergangen ist.
Diese Nicht-Entscheidung gibt keine Sicherheit. Es kann später eine Aberkennung folgen. Die Gemeinnützigkeit, also die „tatsächliche Geschäftsführung“, wird immer rückwirkend geprüft.
Für wen gilt die Schutz-Regelung?
Für gemeinnützige Vereine und Stiftungen,
- die bereits eine Steuererklärung eingereicht haben, aber noch keinen Bescheid erhalten haben;
- die jetzt oder in den nächsten Wochen und Monaten eine Steuererklärung einreichen.
Bedingungen:
- Zuvor wurde bereits mindestens einmal die laufende Geschäftsführung geprüft (es liegt also ein Freistellungsbescheid vor)
und - es liegt ein Anerkennungsbescheid für die Satzung nach Paragraph 60a der Abgabenordnung (AO) vor. Dieser Anerkennungsbescheid wird bei älteren Vereinen oft nebenbei durch einen Satz im vorherigen Feststellungsbescheid erteilt.
Das Attac-Urteil bezieht sich eigentlich nur auf den Zweck der (politischen) Bildung. Mangels anderer passender Zwecke im Gesetz wurden in der Vergangenheit viele Organisationen, die sich politisch einmischen, darauf verwiesen. Insofern betrifft das Attac-Urteil eigentlich nicht Organisationen, die andere Zwecke in der Satzung stehen haben. Die Aussagen des BFH zu Bildung sind übertragbar auf andere Meta-Zwecke, die eher Tätigkeiten beschreiben, etwa Jugendarbeit oder Förderung von Wissenschaft und Forschung.
Im Attac-Urteil hat der BFH nur am Rande politische Tätigkeiten für andere Zwecke thematisiert. Seine Aussagen zu „geistiger Offenheit“ sind eher nicht auf konkrete Zwecke wie Förderung des Umweltschutzes zu übertragen.
Das Bundesfinanzministerium erklärt zum Erlass, es gehe um Körperschaften, die ihre Ziele mit politischen Mitteln verfolgen. In einem anderen Urteil des BFH, dem BUND-Urteil (Bund für Umwelt und Naturschutz), wurde bereits geklärt, dass gemeinnützige Zwecke mit politischen Mitteln verfolgt werden können. Allerdings dürften diese Mittel nicht überwiegen.
Für wen gilt das Moratorium nicht?
Inhaltlich gilt der Erlass eigentlich nicht für Organisationen, die andere Zwecke als (politische) Bildung verfolgen (siehe oben). Im Fall der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes (VVN-BdA) geht es darüber hinaus gar nicht um Zweckverfolgung, sondern um Erwähnung im Verfassungsschutzbericht.
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2019-12-17-G-E-Mobilitaet/0-Gesetz.htmlDarüber hinaus betrifft der Erlass nicht:
- Neugründungen, also die Anerkennung der Satzung von neugegründeten Organisationen;
- Vereine und Stiftungen, die bisher nur einen Anerkennungsbescheid über die Satzung nach Paragraph 60a AO haben und deren „tatsächliche Geschäftsführung“ noch nicht positiv geprüft wurde.
Ab wann gilt der Erlass?
Nachdem sich die Länder geeinigt haben, wird das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Erlass voraussichtlich in den nächsten Tagen oder Wochen als BMF-Schreiben veröffentlichen. Erst ab dann wirkt er als Anweisung an alle Finanzämter.
Veröffentlicht wird er im Bundessteuerblatt beziehungsweise vorab voraussichtlich hier.
Wer seine Steuererklärung bereits eingereicht hat, kann das Finanzamt darauf hinweisen, dass dieser Erlass in Kürze erscheint und dass sie bis dahin nicht abschlägig entscheiden sollen. Wer die Steuererklärung noch nicht eingereicht hat, aber dieses Jahr einreichen muss, sollte eventuell bis zur Veröffentlichung des Erlasses warten.
Bis wann gilt der Erlass?
Der Erlass ist bis Ende des Jahres 2021 befristet. Er kann davor aufgehoben werden. Das wird spätestens dann passieren, wenn es eine Gesetzesänderung gibt.
Warum gewährt das Bundesfinanzministerium diesen Schutz?
Ein Motiv ist, die große Verunsicherung unter zivilgesellschaftlichen Organisationen zu verringern und so die wichtige Arbeit der Vereine und Stiftungen nicht zu beeinträchtigen.
Ein anderes Motiv ist vermutlich, Bundesfinanzminister Olaf Scholz aus der Schusslinie zu nehmen. Scholz wurden die jüngsten Entzugsfälle mehrfach persönlich angelastet – obwohl die Entscheidungen jeweils von den örtlichen Finanzämtern gefällt wurde.
Wie geht es jenseits des Erlasses weiter?
Der Erlass verschafft Luft: Für bedrohte Vereine und Stiftungen, aber auch für die Politik. Diese Atempause muss aber auch tatsächlich genutzt werden, um das Gesetz sinnvoll zu verändern. Verbesserungen müssen am Ende auch rückwirkend gelten. Je früher die Gesetzesänderung erfolgt, desto mehr Sicherheit wird geschaffen.
Die Chance ist nun, mit mehr Ruhe über gute Lösungen zu diskutieren, statt in Eile eher eine Verschlechterung herbeizuführen, wie sie im Herbst 2019 drohte.
Hier sind unsere Forderungen zu einer Gesetzesänderung – und hier können diese mit einer Unterschrift unterstützt werden.