Pressemitteilung der Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“ e.V.
Ministerium setzt BFH-Urteile nur selektiv im Anwendungserlass um / Politik zu Lasten zivilgesellschaftlicher Organisationen und der öffentlichen Debatte
Das Bundesfinanzministerium hat zu Fragen der Gemeinnützigkeit den Anwendungserlass zur Abgabenordnung umfassend ergänzt (BMF-Schreiben vom 31.1.2019). Insgesamt werden dabei zivilgesellschaftliche Organisationen eher mit Detail-Regulierungen belastet als dass ihnen Klarheit und Freiräume geschaffen werden. Auffällig ist, dass das Ministerium Urteile des Bundesfinanzhofs nur selektiv umsetzt.
Dazu erklärt Stefan Diefenbach-Trommer, Vorstand der Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“, einem Zusammenschluss von mehr als 80 Vereinen und Stiftungen:
„Das Bundesfinanzministerium weigert sich, gegenüber Finanzämtern und engagierten Bürgern klarzustellen, dass Vereine und Stiftungen ihre gemeinnützigen Zwecke auch mit politischen Mitteln verfolgen können.
Im März 2017 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) im BUND-Urteil dazu klare Worte gefunden, doch das Ministerium übernimmt diese Aussagen nicht in den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO). Stattdessen werden dort weiter Zwecke und Tätigkeiten durcheinander gebracht. Empörend ist, dass in der aktuellen Ergänzung des Erlasses andere Vorgaben aus dem gleichen Urteil übernommen werden. Das Ministerium macht mit dieser selektiven Übernahme. Politik zu Lasten zivilgesellschaftlicher Organisationen und zu Lasten der öffentlichen Debatte.
Das gemeinnützige Engagement einschränkende Aussagen aus anderen Urteilen des BFH übernimmt das Bundesfinanzministerium dagegen in den Erlass.
Ebenfalls ignoriert das Ministerium Vorgaben des BFH aus dem Bridge-Urteil vom Februar 2017 zur Anerkennung zusätzlicher gemeinnütziger Zwecke. Das Ministerium besteht weiterhin auf einer Abstimmung zwischen Bund und Landesministerien, die das Gericht dem Gesetz nicht entnehmen konnte. Um das Gemeinnützigkeitsrecht engagementfreundlich zu vereinfachen und zu entbürokratisieren, hätte das Bundesfinanzministerium die vom BFH gezeigte klare Systematik zur Anerkennung neuer Zwecke in den Erlass schreiben und die Zuständigkeiten klären müssen.
Selbstlose zivilgesellschaftliche Organisationen spielen eine wichtige Rolle in einer offenen Demokratie. Deren Engagement ist politisch gewollt. Die Verwaltung muss es fördern und unterstützen. Doch das Bundesfinanzministerium wirft mit den Erlass-Änderungen Vereinen, Stiftungen und den örtlichen Finanzämtern Knüppel zwischen die Beine – obwohl das Bundesgericht den Weg freigeräumt hatte. Wenn das Ministerium die Appelle zu Engagement konterkariert, müssen Bundesregierung und Bundestag handeln.“
In der Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“ haben sich mehr als 80 Vereine und Stiftungen zusammengeschlossen, die sich mit ihrer selbstlosen Arbeit auch politisch einmischen. Sie fordern ein modernes Gemeinnützigkeitsrecht und Klarstellungen in der Abgabenordnung, damit sich gemeinnützige Organisation selbstlos für Menschenrechte, Gerechtigkeit und Grundrechte engagieren können.
Hintergrund-Informationen
Die Abgabenordnung (das Steuergrundgesetz) regelt auch die Grundlagen der Gemeinnützigkeit. Für eine einheitliche Anwendung der Abgabenordnung (AO) erlässt das Bundesfinanzministerium in Absprache mit den Landesfinanzministerien den Anwendungserlass (AEAO) dazu.
- Das BMF-Schreiben vom 31. Januar 2019 zur Ergänzung des AEAO: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/AO-Anwendungserlass/2019-01-31-aenderung-anwendungserlass-abgabenordnung.html
- Eine konsolidierte Fassung des AEAO mit bereits eingearbeiteten Änderungen gibt es u.a. hier: https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/500001_51/
Zu politischen Tätigkeiten hatte der BFH unter anderem erklärt (Entscheidung vom 20. März 2017, X R 13/15):
- „Äußerungen, die zwar in dem Sinne als ‚politisch‘ anzusehen sind, als sie das Gemeinwesen betreffen, die aber zugleich parteipolitisch neutral bleiben, stehen der Gemeinnützigkeit einer Körperschaft nicht grundsätzlich entgegen. … Auch diese Betätigungen müssen aber durch den Satzungszweck der Körperschaft gedeckt sein.“
- „Das Betreiben oder Unterstützen von Parteipolitik ist immer gemeinnützigkeitsschädlich.“
- „Dass eine Körperschaft ihre Auffassung durch kritische Information und Diskussion der Öffentlichkeit und auch Politikern nahebringe, mache sie noch nicht zu einem politischen Verein.“
Siehe dazu auch: https://www.zivilgesellschaft-ist-gemeinnuetzig.de/politik-ohne-parteipolitik/
Ziffer 16 (davor 15) des Anwendungserlasses zu § 52 AO beginnt so: „Politische Zwecke (Beeinflussung der politischen Meinungsbildung, Förderung politischer Parteien u. dgl.) zählen grundsätzlich nicht zu den gemeinnützigen Zwecken i. S. d. § 52 AO.“ Er beginnt also mit einem Fehler, da „Beeinflussung der politischen Meinungsbildung“ kein Zweck, sondern eine Tätigkeit ist – und zwar eine erlaubte.
Anlässlich der Anerkennung von Bridge als gemeinnützig hatte der BFH Grundsätze zur Anerkennung neuer Zwecke nach § 52 Absatz 2, Satz 2 und 3 der AO erklärt (Entscheidung vom 9. Februar 2017, V R 70/14):
- Die Finanzverwaltung muss ein Anliegen als gemeinnützig anerkennen, wenn das Anliegen keinem der im Gesetz aufgelisteten Zwecke zuzuordnen ist, aber in gleicher Weise wie ein gesetzlicher gemeinnütziger Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet fördert.
- Das Gericht verwirft die Behauptung, dass diese Anerkennung nur möglich sei, wenn das Anliegen sich erst nach der jüngsten Gesetzesänderung neu entwickelt hat.
- Das Gericht erklärt im Zweifel das jeweilige Landesfinanzministerium für zuständig, über die Anerkennung zu entscheiden: „Die in Tz. 2.6 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu § 52 AO vorgesehene bundeseinheitliche Abstimmung hindert den Senat nicht daran durchzuentscheiden. Es handelt sich dabei um eine norminterpretierende Verwaltungsanweisung, die lediglich Ausdruck der Rechtsmeinung der Verwaltungsbehörde ist und keine Bindungswirkung für die Gerichte entfaltet „
Siehe dazu auch: https://www.zivilgesellschaft-ist-gemeinnuetzig.de/bfh-oeffnet-katalog-gemeinnuetziger-zwecke/
Eine engagementfreundliche Verwaltung hätte jetzt im Anwendungserlass verfügt:
- Zuständigkeit: Auflistung der zuständigen Landesbehörden; Pflicht zur Weiterleitung des Antrags durch jedes andere Finanzamt
- Förmliches Verfahren: Klarstellung, dass Antragsteller einen Anspruch auf Entscheidung haben und gegen eine Ablehnung vorgehen können
- Kriterien der Anerkennung: Wenn das Anliegen keinem der im Gesetz aufgelisteten Zwecke zuzuordnen ist, aber in gleicher Weise wie ein gesetzlicher gemeinnütziger Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet fördert