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Forderungen zur Änderung der Rechtslage – Stand September 2021

Die in der Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“ zusammengeschlossenen Vereine und Stiftungen fordern ein modernes Gemeinnützigkeitsrecht, das über das Steuerrecht hinaus geht und die wichtige Rolle zi­vilgesellschaftlicher Or­ganisationen für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und politische Entscheidungen an­erkennt. Zivilgesellschaftliche Organisationen nehmen eine wichtige Aufgabe in der politischen Willensbildung wahr, ohne politische Partei zu sein. Um Rechtssicherheit in der Gemeinnützigkeit für diese Organisationen zu schaffen, fordert die Allianz kurzfristig unten stehende Änderungen der Abgabenordnung (AO). Zusätzlich wünschen wir uns eine länger angelegten Beratungsprozess für grundlegende Reformen des Rechts zivilgesellschaftlicher Organisationen. Mehr zu diesem Weg der zwei Geschwindigkeiten hier.

Erstens: Ergänzung der Liste gemeinnütziger Zwecke

…in § 52 Absatz 2 der Abgabenordnung mindestens um Förderung

  • der Menschenrech­te und Grundrechte,
  • des Friedens,
  • des Klimaschutzes, (s.: Änderungen durch Jahressteuergesetz 2020)
  • der sozialen Gerechtigkeit,
  • der in­formationellen Selbstbestimmung und
  • der Gleichstellung aller Geschlechter.

Zusätzlich sollte in Absatz 1 zur Klarstellung aufgenommen werden, dass gemeinnüt­zig auch ist, was die Allgemeinheit auf demokratischem Gebiet fördert (neben materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet).

Mindestens müsste im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) verbindlich aufgenommen werden, welchen gesetzlichen Zwecken die oben genannten Zwecke zuzuordnen sind.

Formulierungsvorschläge dazu gibt es hier.

Zweitens: Klarstellung, dass die Beteiligung an der politischen Willensbildung unschädlich für die Gemeinnützigkeit ist

Obwohl das Gesetz kein Verbot politischer Mittel vorsieht, ist ein solcher Im­puls nötig. Dies könnte durch einen neuen Absatz in § 51 oder 52 geschehen, der klarstellt, dass zu den Mitteln zur Verfolgung der Satzungszwecke im Rahmen allgemeiner Gesetze auch die Einwirkung auf die politische Willensbildung, auf die öffentliche Meinung, auf politi­sche Parteien und staatliche Entscheidungen gehören. Zu den zu­lässigen politischen Mitteln zur Zweckverfolgung gehört nicht der Ver­such, selbst an politische Macht zu gelangen, etwa durch Wahlen.

Formulierungsvorschläge dazu gibt es hier.

Drittens: Demokratieklausel für Tätigkeit über eigenen Zweck hinaus

Gemeinnützige Organisationen müssen sich bei Gelegenheit auch über ihre eigenen Satzungszwecke hinaus für andere gemeinnützige Zwecke engagieren können, ohne das Ausschließlichkeits-Prinzip zu verletzen. Dazu ist die Aufnahme einer Ausnahme in § 58 nötig (steuerlich unschädliche Betätigungen).

Formulierungsvorschläge dazu gibt es hier.

Viertens: Befreiung der Förderung des demokratischen Staatswesens

Im § 52 Absatz 2 bei Zweck 24, Förderung des demokratischen Staatswesens, müs­sen diese Einschränkungen gestrichen werden:

  • Verbot, kommunalpolitische Ziele zu verfol­gen
  • Zusatz „im Geltungsbereich dieses Gesetzes“

Weitere Formulierungsvorschläge dazu gibt es hier.

Fünftens: Keine Beweislastumkehr

Streichung der Verfahrensregel in § 51 Absatz 3 Satz 2, dass die Erwähnung in einem Verfassungsschutzbericht die Beweislast für einen Verstoß gegen Gemeinnützig­keits-Regeln umkehrt („Bei Körperschaften, die im Verfassungs­schutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, ist widerlegbar davon auszu­gehen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind.“).

Weitere Formulierungsvorschläge dazu gibt es hier.

Sechstens: Bessere Förderung von Auslandstätigkeit

Zu streichen ist die Beschränkung in § 51, Absatz 2, dass eine Tätigkeit im Ausland nur dann gemeinnützig ist, wenn die geförderten Personen ihren Wohnsitz in Deutsch­land haben oder wenn damit zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Aus­land bei­getragen wird.

Ergänzende Hinweise

Neuer Status „Politische Körperschaft“ ist keine Lösung

Die Schaffung eines neuen Steuerstatus einer „Politischen Körperschaft“ ist keine Lö­sung der von uns genannten Probleme. Sich selbstlos politisch einmischende Vereine entsprechen der Logik gemeinnütziger Organisationen viel mehr als einer Partei oder Wählergemeinschaft. So ein neuer Status könnte für einige wenige Organisationen hilfreich sein, die sich über viele Zwecke hinweg oder auch für ganz neue Zwecke poli­tisch einmischen. Doch zuvor muss die Abgabenordnung wie von uns gefordert angepasst werden. Sonst droht eine Entpolitisierung der Gemeinnützigkeit. Tausende Vereine würden in den neuen Status gedrängt oder müssten sich zwischen gemeinnüt­zig oder politisch entscheiden.

Alternative zu Forderung 2: Änderung des Anwendungserlasses

Die Änderung der Abgabenordnung erfordert ein Gesetzgebungsverfahren. Ein erster hilfreicher Schritt könnte aber bereits vorher durch den Bundesminister der Finanzen getan wer­den. Er kann mit einem Federstrich die Rechtssicherheit für zivilgesellschaftliche Orga­nisationen deutlich erhöhen, indem er den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) von den Beschränkungen zur Beeinflussung der staatlichen Willensbildung be­freit: Der AEAO zu § 52 AO, Randnr. 15 könnte neu lauten, dass „eine politische Tätig­keit danach unschädlich für die Gemeinnützigkeit ist, wenn eine gemeinnützige Tätig­keit nach den Verhältnissen im Einzelfall zwangsläufig mit einer politischen Zielset­zung verbunden ist und die unmittelbare Einwirkung auf die politischen Parteien und die staatliche Willensbildung gegenüber der Förderung des gemeinnützigen Zwecks weit in den Hintergrund tritt.“

Klarstellung zu politischer Bildung

In Folge des Attac-Urteils des Bundesfinanzhofes ist es offenbar nötig, gesetzlich oder im Anwendungserlass klarzustellen, wie politische Bildung für Demokratie und Menschenrechte verstanden wird. Dies sollte moderneren Konzepte von politischer Bildungsarbeit entsprechen. Eventuell wäre zu erklären, was mit „geistiger Offenheit“ gemeint ist.

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) schlägt in ihrem Gesetzesentwurf von August 2021 vor, politische Bildung ausdrücklich und selbstständig in Ziffer 24 zu nennen (mehr dazu siehe hier).

Und weiter