Stand: 19.10.2021
Unsere Forderung: Keine Beweislastumkehr
Eine Organisation, die gegen Menschenrechte und Demokratie agitiert, in der zu Gewalt aufgerufen wird oder die mit ihren Tätigkeiten die Menschenwürde verletzt, kann nicht gemeinnützig sein. Wenn das passiert, muss die Exekutive dies beweisen. So ist es auch in Strafverfahren oder bei einem Vereinsverbot. Doch die Verfahrensregel in § 51 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) kehrt die Beweislast um: „Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, ist widerlegbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind.“
Diese Beweislastumkehr muss gestrichen werden. Die materielle Regelung in Satz 1 kann erhalten bleiben.
Eine Übersicht all unserer Forderungen gibt es hier.
Inhaltsverzeichnis
Formulierungsvorschläge
Die Forderung der Allianz ist bereits ein Formulierungsvorschlag.
Gesetzesentwurf “Gesellschaft für Freiheitsrechte” (GFF), August 2021
Die GFF hat einen umfassenden Gesetzesentwurf („Gesetz zur Stärkung des demokratischen Engagements und einer lebendigen Zivilgesellschaft – Demokratiestärkungsgesetz – DemoStärkG“) vorgelegt (mehr dazu siehe hier; direkt zum Gesetzesentwurf hier). Darin schlägt sie eine Neufassung der Regeln zur Abgrenzung von Verfassungsfeinden in Absatz 3 vor (Änderungen unterstrichen). Demnach würde wie von uns gefordert Satz 2 gestrichten. Satz 1 würde neugefasst:
„Eine Steuervergünstigung entfällt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht dafür vorliegen, dass die Körperschaft verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt. Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, ist widerlegbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind. Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht von Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder des Zuwiderhandelns gegen den Gedanken der Völkerverständigung begründen, der Verfassungsschutzbehörde mit.“
Geltende Fassung von Satz 1:
„Eine Steuervergünstigung setzt zudem voraus, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt.“
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), Juni 2019
Der BUND hatte im Juni 2019 erste Formulierungsvorschläge gemacht und hatte darin ebenfalls eine Änderung von §51, Absatz 3 (nur Satz 1) vorgeschlagen (Einfügungen unterstrichen):
„Eine Steuervergünstigung [im Original fälschlich „Steuerfestsetzung“] setzt zudem voraus, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes fördert und den Gedanken der Völkerverständigung und der Beachtung der Menschenrechte nicht
zuwiderhandelt.“
Weitere Infos zur Debatte und Fällen um Beweislastumkehr
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