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Im EU-Vergleich: „Politische Zwecke“ untauglicher Begriff

Wie verschieden bereits Länder innerhalb der EU die politische Tätigkeit, die politische Einmischung durch zivilgesellschaftliche Organisationen rechtlich regeln, haben der Irish Council of Civil Liberties und Civicus, ein weltweites Netzwerk für Bürgerbeteiligung, dargestellt. Anlass waren Probleme irischer Organisationen, die durch ihre Aktivitäten vom Wahlgesetze als unbeteiligte (dritte) Partei mit politischem Zweck klassifiziert wurden. Der Begriff „politischer Zweck“ ist dabei im Wahlgesetz breit angelegt. Die Untersuchung rät davon ab, diesen Begriff pauschal zu verwenden. Sie kritisiert den Rechtsrahmen in Deutschland.

Verglichen werden in der im Oktober 2018 erschienen Untersuchung „Regulating Political Activity of Civil Society“ die Regeln in den vier EU-Mitgliedsländern Irland, Finnland, Niederlande und Deutschland. Diese Staaten genügen selbst hohen demokratischen und rechtsstaatlichen Standards und setzen sich in anderen Ländern für Menschenrechte und Stärkung der Zivilgesellschaften ein.

Der Autor Cathal Gilbert stellt fest, dass es in Deutschland keine spezifischen Regeln für zivilgesellschaftliche Organisationen jenseits des Steuerrechts gibt. Ähnlich ist es in den Niederlanden, allerdings ohne die deutschen steuerrechtliche Einschränkungen. Durch ein hohes Vertrauen in die Selbstregulierung und eine staatliche Hands-off-Haltung gebe es in den Niederlanden politisches Engagement in einem sehr breiten Spektrum. In Finnland und Irland dagegen gibt es eigene zivilrechtliche Regelungen für zivilgesellschaftliche Organisationen.

Lediglich in Irland wird die Finanzierung aus dem Ausland reglementiert. In den Niederlanden werden solche Gesetze diskutiert. Spezifische Regeln für zivilgesellschaftliche Regeln zu deren Einmischung in Wahlkämpfe existieren lediglich in Irland, in den anderen drei Ländern nicht.

Die Studie empfiehlt, den Begriff „politische Zwecke“ oder „politische Aktivitäten“ nicht pauschal zu verwenden. Deutlich abgegrenzt und gegebenenfalls reguliert werden sollten lediglich Aktivitäten in Bezug auf Wahlen, wie Wahlaufrufe oder Wahlkampagnen. Gerade die Erfahrung in Deutschland zeige, dass sonst die Abgrenzung schwer falle und fast willkürlich sei. (Seite 19: „As the German experience shows, attempts by the government to provide clarity on the limits of such activity have not been successful and have instead led to decisions being taken in an arbitrary manner.„)

Der Autor spricht sich gegen die deutsche Rechtslage aus, in der die Regeln zivilgesellschaftlicher Organisationen vor allem durch das Steuerrecht bestimmt werden. (Seite 18: „While there are strong arguments, most notably in Germany, for the need to avoid using tax rules as a driving mechanism for civil society regulation, a more liberal approach to deciding what constitutes a charitable purpose does seem to be of benefit to civil society.„)