Die Auffassung des Bundesfinanzministeriums, dass es eine „steuerliche Trennlinie“ zwischen der Förderung gemeinnütziger Zwecke und politischer Betätigung gibt, ist falsch. Um das festzustellen, braucht es nicht erst ein weiteres Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH). Der BFH hat in den vergangenen Jahrzehnten immer wieder Entscheidungen der Finanzverwaltung aufgehoben, mit denen Finanzämter die politische Betätigung gemeinnütziger Organisationen unzulässig beschränkt hatten. Gemeinnützigkeits-Experten wie die Jura-Professoren Dr. Rainer Hüttemann (Universität Bonn) oder Dr. Birgit Weitemeyer (Bucerius Law School Hamburg) bestätigen, dass Gemeinnützige sich zur Verfolgung ihrer gemeinnützigen Zwecke politisch betätigen dürfen.
Auch Vertreter des Bundesfinanzministeriums beurteilen die rechtliche Lage manchmal anders. Während einer Anhörung des Bundestags-Unterausschusses Bürgerschaftliches Engagement am 22. März 2017 sagte laut Protokoll der Ministeriums-Vertreter, es sei jeder gemeinnützigen Einrichtung gestattet, politische Anliegen, die mit dem Satzungszweck zusammenhängen, zu vertreten. In bürgerschaftlichem Engagement gebe es oft politische Implikationen.
Wahr ist die Aussage des Finanzministeriums, dass der Fall Attac grundsätzliche Bedeutung hat. Dazu gehört, welche Auffassung die Bundesregierung von demokratischer Beteiligung hat. Das ist keine Frage für ein Gericht, sondern für den Bundestag.
Dürfen nur Parteien politisch tätig sein?
Nach Auffassung des Finanzministeriums dürfen offenbar nur Parteien und Wählergemeinschaften politisch tätig sein. Das verkennt, wie unsere Demokratie funktioniert und beschädigt sie. Die selbstlose politische Einflussnahme gemeinnütziger Organisationen ist wichtig für die politische Debatte über beste Lösungen für gesellschaftliche Fragen und sie ist wichtig als Gegengewicht zu eigennützigen Lobbyverbänden, die im Interesse ihrer Mitglieder politisch aktiv sind – und das steuerbegünstigt.
Falls das Bundesfinanzministerium mit „politisch“ nur meint: Zu Wahlen antreten, politische Macht anstreben, an politischen Entscheidungen direkt beteiligt sein – dann wäre Attac nach der Definition natürlich nicht politisch. Das sind Merkmale von Parteien und Wählergemeinschaften. Nur hier zieht das Steuerrecht eine Trennlinie – und das zu Recht.
In der von dpa zitierten Aussage vermischt das Bundesfinanzministerium Zwecke und Tätigkeiten: Das Gesetz, die Abgabenordnung, listet gemeinnützige Zwecke auf. Nur, wer diese fördert oder in gleicher Weise die Allgemeinheit fördert, kann als gemeinnützig anerkannt werden. Die gesetzlichen Zwecke sind durchaus politisch aufgeladen, zum Beispiel Umweltschutz (Autobahnbau, Energiepolitik) die Gleichstellung von Mann und Frau oder die Förderung des demokratischen Staatswesens.
Gemeinnützige dürfen mit ihren Tätigkeiten nur ausschließlich ihre gemeinnützigen Zwecke verfolgen. Mit ihrer Tätigkeit, der so genannten „tatsächlichen Geschäftsführung“, müssen sie sich im Rahmen der Gesetze und des Grundgesetzes halten. Explizit dürfen sie nicht gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen. Ein Verbot politischer Aktivitäten zur Verfolgung des Zwecks steht nicht im Gesetz.
Steuer-Gesetz verbietet politische Betätigung nicht
Das Wort „politisch“ steht in der gesamten Abgabenordnung insgesamt dreimal:
- Beim gemeinnützigen Zweck, politisch Verfolgten zu helfen.
- Beim Verbot, sich bei der Verfolgung des Zwecks „Förderung des demokratischen Staatswesens“ kommunalpolitisch zu betätigen.
- In der Abgrenzung zu politischen Parteien: Gemeinnützigen ist es verboten, Mittel zur Unterstützung von Parteien aufzuwenden. (§55 Abgabenordnung)
Hier gibt es eine klare steuerliche Trennlinie: Zwischen Parteien und Gemeinnützigen. Für Parteien gelten andere Regeln für den Spendenabzug. Parteien sind frei darin, wie sie ihre Mittel verwenden. Parteien erhalten über Spenden hinaus staatliche Mittel. Der markante Unterschied zwischen Parteien und Gemeinnützigen, die auf politische Entscheidungen einwirken wollen, ist: Parteien streben politische Macht an. Sie bewerben sich auf Parlamentsmandate. Sie stellen Regierungsmitglieder. Sie sind an politischen Entscheidungen direkt beteiligt.
Deshalb hat der Bundestag zu Recht diese Grenze 1983 als Lehre aus der Flick-Affäre gezogen. Er hat Gemeinnützigen aber nicht politische Betätigung verboten. Im Gegenteil hat er damals den Zweck „Förderung des demokratischen Staatswesens“ neu aufgenommen.
Nicht nur Jura-Professoren bestätigen in Kommentaren, Aufsätzen und Gutachten diese Lesart. Das Hessische Finanzgericht hat sich in seinem Urteil zu Attac auf diese Kommentare und Gutachten bezogen und schreibt unter anderem:
- „Dass der Kläger mit dem Ziel größerer allgemeiner Aufmerksamkeit seiner kritischen Sicht auf das Regierungsvorhaben Demonstrationen und symbolischen Bankenbesetzungen arrangierte und sich mit einem Online-Appell an die Bundeskanzlerin und einen Bundesminister wandte, ist angesichts der gesellschaftlich umstrittenen Regierungsvorhaben zulässig und macht den Kläger noch nicht zu einem politischen Verein.“ (37f.)
- „Selbst wenn sich der Kläger vorliegend in seinem Internetauftritt als im politischen Bereich tätiger Verein präsentiert, ist dies nicht gemeinnützigkeitsschädlich. Damit wird nur die politische Dimension seines Handelns herausgestellt.“ (34f.)
- „Das Gericht verkennt auch insoweit nicht, dass zahlreiche Aktivitäten politiknah waren.“ (45)
„Die Betätigung gemeinnütziger Organisationen muss dabei auch die politische Ebene tangieren können, ansonsten droht ein faktisches Leerlaufen ihres Engagements innerhalb unserer Zivilgesellschaft.“ (34) - „Es ist daher im Sinne des Gemeinwohls, Missstände aufzuzeigen und praktische Lösungen für deren Beseitigung darzustellen.“ (33)
- „In dieser Hinsicht dient die Tätigkeit des Klägers der objektiven Meinungsbildung mit dem Ziel, die für die Allgemeinheit beste Lösung herbeizuführen.“ (35)
- „Die politische Tätigkeit darf nur nicht Selbstzweck der politischen Agitation sein.“ (34)
- „Nach der Rechtsprechung des BFH sind Aktionsformate wie Veranstaltungen mit Politikern, Demonstrationen und aktives Lobbying nicht zu beanstanden.“ (37)
(Die Seitenzahlen beziehen sich auf diese Urteils-Veröffentlichung: http://www.attac.de/hessisches-finanzgericht-urteil)