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Schlagwort: AO

BFH: Unterschied zwischen Parteien und Gemeinnützigen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erneut bestätigt, dass politische Einflussnahme dazu dienen kann, gemeinnützige Zwecke zu verfolgen, und dass gemeinnützige Anliegen oft nur durch „Zwischenschritte“ wie die Einwirkung auf „politische Entscheidungsträger“ erreichbar sein können. Eine solche indirekte Verfolgung des Zwecks sei manchen Zwecken wie dem Umweltschutz sogar immanent. Diese politische Einflussnahme mache einen Verein noch nicht zu einem politischen Verein. Lediglich „das Betreiben oder Unterstützen von Parteipolitik ist immer gemeinnützigkeitsschädlich“.

Dieser BFH-Entscheidung folgend müsste das Bundesfinanzministerium dringend den Anwendungserlass zur Abgabenordnung anpassen, der den Finanzämtern andere Vorgaben macht. Ebenso müsste das Bundesfinanzministerium die Nichtzulassungsbeschwerde im Fall Attac stoppen – allerdings ist im Streit um Attac ein anderer Senat des BFH zuständig.

29. Juni 2017: Aktuelle Stunde im Hessischen Landtag

Am morgigen Donnerstag, 29. Juni, gegen 10 Uhr wird der Hessische Landtag in einer aktuellen halben Stunde erneut über Attac und Gemeinnützigkeit diskutieren. Die Linkspartei im Landtag fordert, die Landesregierung solle den Einsatz von Attac für hessische Verfassungsziele wie Solidarität und gerechte Besteuerung anerkenn. Anlass ist, dass entgegen eines Urteils des Hessischen Finanzgerichts Attac weiter nicht offiziell gemeinnützig ist, da das Bundesfinanzministerium das Urteil vor dem Bundesfinanzhof anfechten lässt.

Aktualisierung 30. September 2017:

Beschwerde gegen Attac auf Weisung des Bundesfinanzministers

Pressemitteilung der Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“ vom 18. Mai 2017

  • Bundesweisung zur Gemeinnützigkeit von Attac ist politisch motiviert
  • Politik muss Abgabenordnung klar formulieren

Zur Nachricht, dass das Frankfurter Finanzamt auf Weisung des Bundesfinanzministeriums gegen die erfolgreiche Klage von Attac auf Gemeinnützigkeit vorgeht, erklärt Stefan Diefenbach-Trommer, Vorstand der Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“ e.V.:

„Wenn der Bundesfinanzminister klären will, was gemeinnützig ist und was nicht, dann soll er für eine klar formulierte Abgabenordnung sorgen, damit der Streit darum nicht zu Lasten bürgerschaftlichen Engagements vor Gericht landet. Es ist eine politische Frage, wie Bundestag und Bundesregierung beurteilen, welche Rolle selbstlose Gruppen und Organisationen in einer liberalen Demokratie spielen. Was zum gemeinnützigen Zweck ‚Förderung des demokratischen Staatswesens‘ gehört, ist eine Grundsatzfrage. Die muss in der politischen Arena geklärt werden, nicht vor Gericht.“

BFH öffnet Katalog gemeinnütziger Zwecke

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Fiktion der abgeschlossenen Liste gemeinnütziger Zwecke faktisch aufgehoben. In einem jetzt veröffentlichten Urteil erklären die obersten Finanzrichter, dass die Finanzverwaltung ein Anliegen als gemeinnützig anerkennen muss, wenn das Anliegen keinem der im Gesetz aufgelisteten Zwecke zuzuordnen ist, aber in gleicher Weise wie ein gesetzlicher gemeinnütziger Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet fördert. Das Gericht verwirft die Behauptung der Finanzverwaltung, dass diese Anerkennung nur möglich sei, wenn das Anliegen sich erst nach der jüngsten Gesetzesänderung neu entwickelt hat.

Attac-Verhandlung am 10. November 2016

Aktualisierung: Attac hat vor dem Finanzgericht gewonnen.

Der 4. Senat des Finanzgerichts Kassel wird die Klage von Attac auf Gemeinnützigkeit am Donnerstag, 10. November 2016, ab 9:45 Uhr verhandeln. Die Gerichtsverhandlung ist öffentlich und findet im Hessischen Finanzgericht, Kassel, Königstor 35 (Eingang Hermannstraße), statt. Wie lange die Verhandlung dauert und wann das Gericht entscheidet, ist offen. Das Finanzamt Frankfurt hatte Attac vor mehr als zwei Jahren die Gemeinnützigkeit aberkannt.

Attac: Abgabenordnung erlaubt politische Betätigung

Attac hat heute die Begründung seiner Klage gegen das Finanzamt Frankfurt veröffentlicht, mit der die Wiederherstellung der Gemeinnützigkeit gefordert wird. In dem Schriftsatz legt Attac dar, dass das Gesetz nicht hergibt, eine politischen Tätigkeit zur Verfolgung gemeinnütziger Zwecke zu beschränken und dass der gemeinnützige Zweck „Förderung des demokratischen Staatswesens“ so umfassend zu verstehen ist, dass die Tätigkeiten von Attac darunter fallen. Das Gericht wird aufgefordert, das Gesetz richtig anzuwenden statt sich an der falschen Interpretation im Anwendungserlass zu orientieren. Die Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“ appelliert an die Politik als Gesetzgeber, die eigene Interpretation klarzustellen, statt sich von Interpretationen von Justiz oder Exekutive abhängig zu machen.

Zivilgesellschaftliche Organisationen wie Attac sind nötig für eine lebendige Demokratie. Sie bündeln das Engagement von Bürgerinnen und Bürgern, sie verhindern politische Fehlentscheidungen, sie stehen für schwache Gesellschaftsmitglieder ein. Einen Widerspruch von Gemeinnützigkeit und politischem Engagement gibt die Abgabenordnung als Gesetz nicht her, eher im Gegenteil. Sie trennt lediglich klar zwischen Parteien und anderen Organisationen.

SPD legt Gesetzentwurf zu Gemeinnützigkeit vor

Die SPD-Fraktion hat vergangene Woche im Hessischen Landtag einen Antrag eingebracht, mit dem unsere beiden Hauptforderungen umgesetzt würden, nämlich einerseits die Aufnahme zusätzlicher Zwecke wie Förderung der Menschenrechte, Durchsetzung der Grundrechte oder sozialer Gerechtigkeit, andererseits die Klarstellung, dass gemeinnützige Organisationen sich selbstverständlich auch politischer Mittel zur Verfolgung ihrer Zwecke bedienen können. Damit erkennt die SPD unsere Forderungen als richtig und notwendig an.

Der Antrag (Drucksache 19/3360) soll am 19. Mai im Landtag behandelt werden. Voraussichtlich wird er ohne Aussprache in den zuständigen Fachausschuss verwiesen. Anzunehmen ist, dass sich die SPD als Oppositionspartei damit im Hessischen Landtag nicht durchsetzen wird. Wir gehen davon aus, dass die SPD die Forderungen auch an anderer Stelle erhebt, etwa in den Ländern, in denen sie als Regierungspartei beteiligt ist oder in Gesprächen mit ihren Koalitionspartnern von CDU und CSU im Bundestag bzw. in der Bundesregierung.

Mit dem Antrag wird die Landesregierung aus CDU und Grünen aufgefordert, sich auf Bundesebene für die formulierte Gesetzesänderung einzusetzen sowie dafür, im Anwendungserlass zur Abgabenordnung diese Formulierung aufzunehmen: „Eine politische Tätigkeit ist danach unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn eine gemeinnützige Tätigkeit mit einer politischen, aber nicht parteipolitischen Zielsetzung verbunden ist.“ Die Einschränkung zur parteipolitischen Tätigkeit findet sich bereits im Gesetz in §55, Absatz I, Ziffer 1, Satz 3.

(Siehe zu diesem Antrag auch: http://www.zivilgesellschaft-ist-gemeinnuetzig.de/strachwitz-debatte-ueber-gemeinnuetzigkeitsrecht-muss-gefuehrt-werden/)