Wer Demonstrationen für Klimaschutz organisiert, müsste endlich nicht mehr um die Gemeinnützigkeit seines Umweltschutzvereins fürchten, wenn die Einigung der Landesfinanzminister von gestern endlich auch Gesetz wird. Wenn der Verein jedoch einen anderen Zweck hat – zum Beispiel Förderung von Kultur und Musik oder als Pfadfinder*innen-Verein Jugendförderung -, dann würden Aufruf und Teilnahme weiter die Gemeinnützigkeit gefährden. Deshalb braucht es auch eine Öffnung für gelegentliche Tätigkeiten über den eigenen Zweck hinaus – und weitere Zwecke wie Förderung der Menschenrechte und Schutz des Grundgesetzes. Denn Demos gegen Antisemitismus, Forderungen nach einer Parlamentsreform, die sind den vorhandenen Gemeinnützigkeits-Zwecken schwer zuzuordnen. Viele Vereine scheitern deshalb schon bei der Anerkennung der Satzung durchs Finanzamt.
Schlagwort: Ausschließlichkeit
Die erneute Finanzgericht-Verhandlung über die Gemeinnützigkeit von Attac am 26. Februar 2020 hat unsere Kritik am fatalen und schlecht begründetem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) bestätigt. Die Richter des Hessischen Finanzgerichts nannten mehrere Lücken und Unklarheiten des BFH-Urteils, mussten aber dessen restriktiver Auslegung der politischen Bildung folgen. Das Landesgericht konnte daher – anders als in November 2016 – die Gemeinnützigkeit von Attac nicht bestätigen.
Pressemitteilung der Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“ e.V.
- Bundesrat schlägt bei TOP 33 Änderungen Gemeinnützigkeitsrecht vor
- Engagement für Klimaschutz gefährdet die Gemeinnützigkeit, Mittelweitergabe nicht
- Eigene Aktivitäten müssen genauso erlaubt sein wie die Weitergabe von Geld
Der Bundesrat wird heute als Punkt 33 seiner Tagesordnung umfangreiche Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht anregen. Dazu gehören Freifunk als neuer gemeinnütziger Zweck sowie deutlich einfachere Möglichkeiten für gemeinnützige Vereine, Geld an andere gemeinnützige Organisationen weiterzugeben. Auch nach der vorgeschlagenen Änderung von Paragraph 58 der Abgabenordnung (Mittelweitergabe) würden Vereine ihre Gemeinnützigkeit riskieren, wenn sie sich selbst für Klimaschutz engagieren, ohne dass dieser Zweck in ihrer Satzung steht. Doch Geld an einen Umweltschutz-Verein für dessen Engagement weiterzugeben, wäre erlaubt. „Das ist widersprüchlich und verwirrend“, erklärt dazu Stefan Diefenbach-Trommer, Vorstand der Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“, einem Zusammenschluss von mehr als 130 Vereinen und Stiftungen.