Entschieden hat am 10. November 2016 der 4. Senat des Finanzgerichts Kassel unter Vorsitz des Richters Helmut Lotzgeselle (Aktenzeichen 4 K 179/16). Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Laut Pressemitteilung des Gerichts ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Die wichtigsten Teile der Entscheidung sind:
- Die Satzung von Attac erfüllt die Anforderungen an die Gemeinnützigkeit.
- Die Tätigkeiten von Attac in den Jahren 2010 bis 2012 waren gemeinnützig, weil sie den Satzungszwecken dienten. Die abweichenden Bescheide des Finanzamtes Frankfurt sind aufgehoben.
- Die Kosten des Verfahrens, auch des Vorverfahrens, trägt das Finanzamt.
- Es wird keine Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das Finanzamt kann beim BFH dagegen eine Nichtzulassungsbeschwerde einreichen.
Aktualisierung 17. Mai 2017: Die schriftliche Urteilsbegründung liegt vor. Das Finanzamt legt Nichtzulassungsbeschwerde ein. Das Urteil ist weiter nicht rechtskräftig.