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Schlagwort: Bundesfinanzhof

BFH: Unterschied zwischen Parteien und Gemeinnützigen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erneut bestätigt, dass politische Einflussnahme dazu dienen kann, gemeinnützige Zwecke zu verfolgen, und dass gemeinnützige Anliegen oft nur durch „Zwischenschritte“ wie die Einwirkung auf „politische Entscheidungsträger“ erreichbar sein können. Eine solche indirekte Verfolgung des Zwecks sei manchen Zwecken wie dem Umweltschutz sogar immanent. Diese politische Einflussnahme mache einen Verein noch nicht zu einem politischen Verein. Lediglich „das Betreiben oder Unterstützen von Parteipolitik ist immer gemeinnützigkeitsschädlich“.

Dieser BFH-Entscheidung folgend müsste das Bundesfinanzministerium dringend den Anwendungserlass zur Abgabenordnung anpassen, der den Finanzämtern andere Vorgaben macht. Ebenso müsste das Bundesfinanzministerium die Nichtzulassungsbeschwerde im Fall Attac stoppen – allerdings ist im Streit um Attac ein anderer Senat des BFH zuständig.

Keine Gemeinnützigkeit für Sexisten

Ein Urteil des Bundesfinanzhofes zu Gemeinnützigkeit, das für viel Aufregung gesorgt hat, berührt auch unsere Arbeit. Der BFH hatte bestätigt, dass eine Freimaurerloge nicht gemeinnützig ist, die nur Männer als Mitglieder akzeptiert und deren Tätigkeit vor allem darin besteht, Rituale für ihre Mitglieder durchzuführen (Entscheidung vom 17. Mai 2017 – V R 52/15, veröffentlicht am 2. August 2017). Darin geht es vor allem um den Begriff „Förderung der Allgemeinheit“. Warum ist diese Entscheidung für Organisationen wichtig, die sich in die Politik einmischen und die gemeinnützig sein wollen?

BFH zu Gemeinnützigkeit: Politik ist erlaubt

Pressemitteilung der Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“ e.V. vom 9. August 2017 zur BFH-Entscheidung im Fall BUND

  • Bundesgericht: Keine Trennlinie zwischen Gemeinnützigkeit und Politik
  • Finanzminister muss Anwendungserlass ändern

Der Bundesfinanzhof (BFH), das höchste deutsche Finanzgericht, interpretiert das Gemeinnützigkeitsrecht anders als das Bundesfinanzministerium. Während das Ministerium wiederholt behauptet, es gebe eine „steuerliche Trennlinie“ zwischen der Förderung gemeinnütziger Zwecke und politischer Betätigung, erklärt der BFH in einer aktuellen Entscheidung: „Äußerungen, die zwar in dem Sinne als ‚politisch‘ anzusehen sind, als sie das Gemeinwesen betreffen, die aber zugleich parteipolitisch neutral bleiben, stehen der Gemeinnützigkeit einer Körperschaft nicht grundsätzlich entgegen“, so lange sie dem gemeinnützigen Satzungszweck dienen.

Es gibt keine steuerliche Trennlinie zwischen Politik und Gemeinnützigkeit

Die Auffassung des Bundesfinanzministeriums, dass es eine „steuerliche Trennlinie“ zwischen der Förderung gemeinnütziger Zwecke und politischer Betätigung gibt, ist falsch. Um das festzustellen, braucht es nicht erst ein weiteres Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH). Der BFH hat in den vergangenen Jahrzehnten immer wieder Entscheidungen der Finanzverwaltung aufgehoben, mit denen Finanzämter die politische Betätigung gemeinnütziger Organisationen unzulässig beschränkt hatten. Gemeinnützigkeits-Experten wie die Jura-Professoren Dr. Rainer Hüttemann (Universität Bonn) oder Dr. Birgit Weitemeyer (Bucerius Law School Hamburg) bestätigen, dass Gemeinnützige sich zur Verfolgung ihrer gemeinnützigen Zwecke politisch betätigen dürfen.

Finanzamt verhindert weiter Gemeinnützigkeit von Attac

Pressemitteilung der Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“ vom 17. Mai 2017

  • Urteilsbegründung des Finanzgerichts belegt Gemeinnützigkeit von Attac
  • Finanzamt verhindert Rechtskraft durch Beschwerde beim BFH
  • Politik muss Rechtssicherheit schaffen

Obwohl das Finanzgericht Kassel fundiert begründet hat, warum das globalisierungskritische Netzwerk Attac gemeinnützig ist, akzeptiert das Finanzamt Frankfurt dieses Urteil nicht und verlangt eine Revision beim Bundesfinanzhof (BFH). Für Attac und seine Spender bedeutet dies weitere Jahre Benachteiligung und Unsicherheit. Diese Unsicherheit betrifft viele Initiativen, die sich für die Demokratie und die Gesellschaft engagieren. Die Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“, ein Zusammenschluss von 80 Vereinen und Stiftungen, fordert daher vom Bundestag gesetzliche Klarstellungen. Das Finanzgericht hatte keine Revision zugelassen. Nach Angaben von Attac hat das Finanzamt dagegen eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt. Damit wird das Urteil des Finanzgerichts nicht rechtskräftig. Attac wartet seit drei Jahren auf eine rechtskräftige Entscheidung über seine Gemeinnützigkeit.

BFH öffnet Katalog gemeinnütziger Zwecke

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Fiktion der abgeschlossenen Liste gemeinnütziger Zwecke faktisch aufgehoben. In einem jetzt veröffentlichten Urteil erklären die obersten Finanzrichter, dass die Finanzverwaltung ein Anliegen als gemeinnützig anerkennen muss, wenn das Anliegen keinem der im Gesetz aufgelisteten Zwecke zuzuordnen ist, aber in gleicher Weise wie ein gesetzlicher gemeinnütziger Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet fördert. Das Gericht verwirft die Behauptung der Finanzverwaltung, dass diese Anerkennung nur möglich sei, wenn das Anliegen sich erst nach der jüngsten Gesetzesänderung neu entwickelt hat.