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Schlagwort: Gemeinnützigkeitsrecht

Hohes Risiko der Gemeinnützigkeit schadet der Gesellschaft

Die Bürgerbewegung Finanzwende plant den Ausstieg aus der Gemeinnützigkeit.  Dieser Schritt ist selten, doch die Risiko-Abwägungen davor sind Alltag bei vielen gemeinnützigen Vereinen: Soll eine sinnvolle, selbstlos die Allgemeinheit fördernde Aktivität durchgeführt werden oder lieber nicht, weil sie den Status der Gemeinnützigkeit gefährden könnten? So eine Aktivität kann etwa der Aufruf eines Sportvereins sein, anlässlich des Jahrestags des rassistischen Anschlags von Hanau zu demonstrieren. Oder das politische Engagement eines Umweltvereins für seine Ziele. Oder wenn ein Jugendverband über den Bereich von eindeutig nur Jugendliche betreffende Themen hinaus aktiv werden will, etwa zum Wahlrecht. Die Anlässe sind vielfältig.

Bürgerbewegung Finanzwende zeigt: Gemeinnützigkeitsrecht beschränkt Handlungsspielraum

Pressestatement der Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“ e.V. zur Aufgabe der Gemeinnützigkeit von „Bürgerbewegung Finanzwende“

  • Fall Finanzwende zeigt, dass Gemeinnützigkeit Handlungsspielraum beschränkt
  • Lobbyarbeit von Unternehmen bleibt steuerbegünstigt, Spenden zum Wohl der Allgemeinheit nicht
  • Gemeinnützigkeitsrecht braucht Modernisierung ins 21. Jahrhundert statt Extra-Status für politische Körperschaften

Zur Mitteilung des Vereins „Bürgerbewegung Finanzwende“, auf den Status der Gemeinnützigkeit zu verzichten, erklärt Stefan Diefenbach-Trommer, Vorstand der Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“, einem Zusammenschluss von mehr als 180 Vereinen und Stiftungen:

„Das Beispiel der ‚Bürgerbewegung Finanzwende‘ zeigt, dass das Gemeinnützigkeitsrecht den Handlungsspielraum zivilgesellschaftlicher Organisationen begrenzt. Das Recht ist oft mehr Hürde als Hilfe und muss dringend ins 21. Jahrhundert geholt werden.

Neue Attac-Entscheidung des BFH: Gemeinnützigkeitsrecht darf nicht Grundrechte beschränken

Pressestatement der Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“ e.V. zur neuen Attac-Entscheidung des Bundesfinanzhofes

  • Bundesfinanzhof versäumt Gelegenheit zur Korrektur seines Attac-Urteils
  • Verfassungsgericht wird nötige Klarstellungen hoffentlich nachholen: Gemeinnützigkeitsrecht darf nicht Grundrechte beschränken
  • Nötig sind politische Entscheidungen zu Freiraum für Zivilgesellschaft

Zum heute veröffentlichten Beschluss des Bundesfinanzhofs zur Gemeinnützigkeit des globalisierungskritischen Netzwerks Attac erklärt Stefan Diefenbach-Trommer, Vorstand der Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“, einem Zusammenschluss von mehr als 180 Vereinen und Stiftungen:

„Das Attac-Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vor zwei Jahren hat die Zivilgesellschaft erschüttert und lässt weiterhin tausende Vereine und Stiftungen um ihren Status der Gemeinnützigkeit bangen. Mit seiner neuen Entscheidung hat das Bundesgericht die Chance versäumt, sein Urteil zu korrigieren oder besser zu erklären. Offenbar ist der gesellschaftspolitische Streit um die Funktionen zivilgesellschaftlicher Organisationen juristisch nur schwer zu klären, auch wenn Attac nun Verfassungsbeschwerde einlegt. Nötig wären politische Entscheidungen für den dringend nötigen Freiraum für zivilgesellschaftliches Engagement in einer modernen Demokratie.

Dachverbände legen gemeinsame Forderungen zum Gemeinnützigkeitsrecht vor

Gemeinsame Pressemitteilung von 12 Dachverbänden und Netzwerken: Demokratie lebt von der Stärke ihrer Zivilgesellschaft

Mit einem gemeinsamen Statement haben zwölf Dachverbände und Netzwerke aus unterschiedlichen Bereichen unserer Gesellschaft auf die Notwendigkeit einer Änderung des Gemeinnützigkeitsrechts hingewiesen. „Unsere Mitglieder stiften Gemeinschaft, fördern das Zusammenleben und geben immer wieder kritische Impulse für die gesellschaftliche Weiterentwicklung. Die im Rahmen des Jahressteuergesetzes angestoßenen Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht machen die Arbeit vieler gemeinnütziger Vereine und Stiftungen einfacher. Doch die Vorschläge sind nicht ausreichend und schaffen nicht die notwendige Rechtssicherheit“, so die Position der beteiligten Organisationen.

Anhörung zum Jahressteuergesetz 2020 im Finanzausschuss

In der öffentlichen Anhörung zum Jahressteuergesetz 2020 des Finanzausschuss des Bundestages am 26.10.2020 – anlässlich der Empfehlungen des Bundesrates und der Länder-Finanzminister*innen – wurde unter anderem das Thema Gemeinnützigkeit besprochen. Verschiedene geladene Sachverständige hatten sich bereits im Vorfeld im Rahmen ihrer schriftlichen Stellungnahmen dazu geäußert und konnten wichtige Fragen zu bestehenden Rechtsunsicherheiten zivilgesellschaftlicher Organisationen beantworten.

Auch wir als Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“ haben in einer  unaufgeforderten Stellungnahme auf die Lücken im Gemeinnützigkeitsrecht hingewiesen. Darin begrüßen wir grundsätzlich die vom Bundesrat am 9.10.2020 vorgeschlagenen Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht, da sie vielen Organisationen mehr Rechtssicherheit bieten würden. Der Vorstoß des Bundesrates wäre aber zu kurz gegriffen, da er zu kurz greift. Es würden weiterhin die Klarstellung zur politischen Betätigung zum eigenen Zweck sowie bei Gelegenheit zu anderen gemeinnützigen Zwecken fehlen. Weiterhin weisen wir darauf hin, dass die vom Bundesrat vorgeschlagene Ausweitung des Zweckekatalogs zwar ein Schritt in die richtige Richtung sei, es aber eine weitere Ausweitung um die Zwecke der Förderung der Menschenrechte und Grundrechte, des Friedens, der sozialen Gerechtigkeit und der informationellen Selbstbestimmung benötige.

CDU/CSU-Fraktion beschließt Positionspapier zu Gemeinnützigkeit

Die Bundestagsfraktion von CDU und CSU hat am 16. Juni 2020 ein Positionspapier zu Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht beschlossen. Es trägt den Titel „Ehrenamtsgesetz 2021 – Ehrenamtlich tätige Personen stärker fördern, Vereinen das Leben leichter machen und Bürokratie abbauen“. Damit haben die Partner in der Großen Koalition ihre Positionen abgesteckt und könnten nun verhandeln, um das Recht der Gemeinnützigkeit zügig zu verbessern, wie sie es im Koalitionsvertrag vereinbart hatten.

Gesetzesreform hängt an politischem Willen, nicht an rechtlichen Grenzen

Pressestatement der Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“ e.V.

  • Rechtsgutachten bestätigt große Spielräume für politische Tätigkeiten gemeinnütziger Organisationen
  • Gesetzesänderungen hängen an politischem Willen, nicht an verfassungsrechtlichen Grenzen
  • Pressegespräch am Montag

Zum gestern von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) veröffentlichten Rechtsgutachten zu politischer Betätigung gemeinnütziger Körperschaften erklärt Stefan Diefenbach-Trommer, Vorstand der Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“, einem Zusammenschluss von mehr als 170 Vereinen und Stiftungen:

„Das Gutachten des Jura-Professors Sebastian Unger zeigt, dass der Gesetzgeber mehr Spielräume im Gemeinnützigkeitsrecht hat als Finanzministerien oft behaupten. Damit bestätigt der Verfassungsrechtler unsere Forderungen zu Klarstellungen im Gemeinnützigkeitsrecht. Wie stark das zivilgesellschaftliche Engagement für Menschenrechte und Demokratie, als selbstlose Anwälte und Wächter von Institutionen sein darf, ist keine rechtliche Frage, sondern hängt ausschließlich vom politischen Willen ab.

Aktuelle Forderungen und Analysen zu zivilgesellschaftlichen Organisationen und Gemeinnützigkeit

In den vergangenen Tagen ist einiger Lesestoff zu nötigen Reformen im Gemeinnützigkeitsrecht und zum Verhältnis von Staat und Zivilgesellschaft erschienen – teils im Zusammenhang mit der Corona-Krise, teils in ihrem Schatten. Die Krise macht deutlich, wie eingeschränkt der Blick des Staates auf diesen Sektor ist.

Was das neue Attac-Urteil bedeutet

Die erneute Finanzgericht-Verhandlung über die Gemeinnützigkeit von Attac am 26. Februar 2020 hat unsere Kritik am fatalen und schlecht begründetem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) bestätigt. Die Richter des Hessischen Finanzgerichts nannten mehrere Lücken und Unklarheiten des BFH-Urteils, mussten aber dessen restriktiver Auslegung der politischen Bildung folgen. Das Landesgericht konnte daher – anders als in November 2016 – die Gemeinnützigkeit von Attac nicht bestätigen.

Finanzgericht Hessen kritisiert Attac-Urteil des Bundesfinanzhofs

Pressestatement der Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“ e.V. zur Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts zur Gemeinnützigkeit von Attac

  • Finanzgericht kritisiert Attac-Urteil des Bundesfinanzhofs
  • Engagement für Demokratie braucht Rechtssicherheit

Der vierte Senat des Hessischen Finanzgerichts hat heute die Klage von Attac auf Gemeinnützigkeit abgewiesen. Eine erneute Revision vor dem Bundesfinanzhof ist zugelassen und wahrscheinlich.

Genau ein Jahr zuvor hatte der Bundesfinanzhof (BFH) das vorhergehende Urteil des Finanzgerichts aufgehoben, aber nicht abschließend über die Gemeinnützigkeit von Attac entschieden. Der BFH hatte dem Landesgericht enge Vorgaben zur Interpretation des Zwecks der politischen Bildung gemacht, aber nicht zu anderen Zwecken. Der Vorsitzende des hessischen Senats, Helmut Lotzgeselle, kritisierte das BFH-Urteil unter anderem als mit heißer Nadel gestrickt. Eine mögliche erneute Revision gebe dem Bundesgericht die Gelegenheit, sich den Fragen politischer Einmischung durch gemeinnützige Organisationen umfassend und fundiert zu widmen.