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Schlagwort: Unmittelbarkeit

innn.it: Langer Streit um Demokratie-Förderung jetzt vor dem Bundesfinanzhof

Der Verein innn.it e.V., der das gleichnamige Petitionsportal innn.it betreibt, wehrt sich seit 2019 gegen den Entzug der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt Berlin. Der Verein weigert sich, wie vom Finanzamt Berlin gefordert Petitionen an private Unternehmen und nicht staatliche Stellen zu löschen oder zu bepreisen. Diese seien nach Auffassung des Finanzamt gemeinnützigkeitsschädlich – nur Petitionen an staatliche Stellen würden unter den gemeinnützigen Zweck „Förderung des demokratischen Staatswesens“ fallen.

Der innn.it e.V. (ehemals Change.org-Verein) kann diese Argumentation nicht nachvollziehen und hat erfolgreich vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg geklagt. Das Finanzamt ging daraufhin in Revision. Die Verhandlung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) in München findet am 12. Dezember 2024 statt, fünf Jahre nach Beginn der Auseinandersetzung. innn.it führt stellvertretend für etliche gemeinnützige Vereine in Deutschland einen Rechtsstreit, der eines der Probleme im Gemeinnützigkeitsrecht sichtbar macht.

BFH: Unterschied zwischen Parteien und Gemeinnützigen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erneut bestätigt, dass politische Einflussnahme dazu dienen kann, gemeinnützige Zwecke zu verfolgen, und dass gemeinnützige Anliegen oft nur durch „Zwischenschritte“ wie die Einwirkung auf „politische Entscheidungsträger“ erreichbar sein können. Eine solche indirekte Verfolgung des Zwecks sei manchen Zwecken wie dem Umweltschutz sogar immanent. Diese politische Einflussnahme mache einen Verein noch nicht zu einem politischen Verein. Lediglich „das Betreiben oder Unterstützen von Parteipolitik ist immer gemeinnützigkeitsschädlich“.

Dieser BFH-Entscheidung folgend müsste das Bundesfinanzministerium dringend den Anwendungserlass zur Abgabenordnung anpassen, der den Finanzämtern andere Vorgaben macht. Ebenso müsste das Bundesfinanzministerium die Nichtzulassungsbeschwerde im Fall Attac stoppen – allerdings ist im Streit um Attac ein anderer Senat des BFH zuständig.