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Die Bundesfinanzhof-Definition und ihre Probleme für zivilgesellschaftliches Engagement
„Politische Bildung vollzieht sich in geistiger Offenheit. Sie ist nicht förderbar, wenn sie eingesetzt wird, um die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen.“
Leitsatz 3 aus dem Attac-Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH)
Der BFH hat in seinem Attac-Urteil festgelegt, dass politische Bildung in „geistiger Offenheit„ stattfinden müsse. Damit hat der BFH den Zweck der „politischen Bildung“ stark eingeschränkt und der Arbeit vieler gesellschaftlich arbeitender, gemeinnütziger Organisationen die rechtliche Grundlage entzogen. Das führt dazu, dass viele Organisationen nun davon bedroht sind, ihren Status der Gemeinnützigkeit zu verlieren und ihre selbstlose und gemeinwohlorientierte Arbeit aufgeben zu müssen.
Die Finanzministerien von Bund und Ländern haben im Januar 2022 die Aussagen des BFH ohne weitere Erläuterungen und Ergänzungen in den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) übernommen. Damit sind die Finanzämter angewiesen, das Gesetz auf diese Weise auszulegen. Die Ministerien haben damit die Chance verpasst, eine moderne Definition von politischer Bildung einzuspeisen. Sie übersehen außerdem, dass eine andere Bundesbehörde, die Bundeszentrale für politische Bildung, in ihrer „Förderrichtlinie zur Anerkennung und Förderung von Veranstaltungen der politischen Bildung“ (siehe unten).
Mit ausdrücklichem Bezug auf das Attac-Urteil drohte das zuständige Finanzamt bereits im Juni 2019 dem kleinen ehrenamtlich geführten Verein DemoZ die Aberkennung der Gemeinnützigkeit an. Der Verein betreibt ein soziokulturelles Zentrum. Seine Satzung ist wegen Förderung der Bildung und der Kultur als gemeinnützig anerkannt. Das Finanzamt wirft dem Verein vor, eine politische Haltung zu haben, etwa für eine hierarchiefreie Gesellschaft. Deshalb sei wahrer Zweck seiner Bildungs- und Kulturveranstaltungen, „die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen“ zu beeinflussen. Der Verein betreibe “politische Willensbildung” nicht in „geistiger Offenheit“ – hier verwechselt das Finanzamt offenbar politische Bildung und politische Willensbildung.
Die Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“ fordert Klarstellungen zum Zweck der politischen Bildung. Sie unterstützt den Vorschlag der Gesellschaft für Freiheitsrechte, deren Definition von politischer Bildung in Ziffer 24 des Demokratiestärkungsgesetzes (DemoStärkG) der einschränkenden Interpretation durch das Attac-Urteil entgegenwirkt. Dieser Vorschlag kann eine fundierte Grundlage für einen entsprechenden Änderungserlass der Abgabenordnung oder für einen Gesetzesentwurf sein.
Kritisch sehen das BFH-Urteil gegen Attac auch acht Verbände und Vereine der politischen Bildung, u.a. der Arbeitskreis deutscher Bildungsstätten und die Amadeu Antonio Stiftung: In einem Brief an den damaligen Bundesfinanzminister Olaf Scholz fordern sie die Schaffung gesetzlicher Rahmenbedingungen, die es Vereinen und Verbänden ermöglichen, politische Bildungsarbeit zu leisten, ohne die Aberkennung ihrer Gemeinnützigkeit befürchten zu müssen.
Gründe für ein modernes Konzept politischer Bildung
Die Vorsitzenden des Bundesjugendrings (DBJR) erklären in einem Beitrag, dass Kinder- und Jugendhilfe politisch ist. Jugendverbände seien demokratische Formen der Selbstorganisation und Interessenvertretung junger Menschen. Als Teil der Zivilgesellschaft wirken Jugendverbände und Jugendringe selbstverständlich und aktiv mit an der gesellschaftlichen Willensbildung und Entscheidungsfindung.
Der Bundesverband der freien Alternativschulen (BFAS) bekräftigt und ergänzt seine Erklärung #BildungIstPolitisch: „Als Mitgliedsschulen des BFAS sind für uns die Individualität und die Würde jedes Menschen, der Anspruch auf eine selbstbestimmte Zukunft und gleiche Rechte Ausgangspunkte unserer Arbeit. Diese Haltung bestimmt unseren Blick auf die Gesellschaft. Unser Engagement für Bildung ist ein zivilgesellschaftliches Engagement.“
Der Landesverband Niedersachsen der Deutschen Vereinigung für Politische Bildung spricht in seiner Stellungnahme von einem „Maulkorb für die demokratische Zivilgesellschaft: „Politische Bildungsarbeit ist mit dieser Praxis nicht mehr förderfähig, wenn sie dazu dient, die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung zu beeinflussen. Aber genau dies, die Wirksamkeit politischer Bildungsarbeit, ist das Ziel vieler Bildungsträger. Diese bekommen mit der aktuellen Praxis der Androhung oder des Vollzugs der Aberkennung ihrer Gemeinnützigkeit einen Maulkorb verpasst. (…) Damit würde dem gesellschaftlichen Pluralismus und der Vielfalt der Trägerlandschaft die Grundlage entzogen.“
Das Forum kritische politische Bildung verdeutlicht, dass politische Bildung notwendigerweise normativ ist und den Anspruch an „geistige Offenheit“ schlicht nicht erfüllen kann: „Auch das staatliche Bildungssystem verfolgt normative Ziele, die im Bildungsprozess selten ausgewiesen werden, aber letztlich durch Grundgesetz und Landesverfassungen vorgegeben sind. Ebenso wenig ist der Katalog der Abgabenordnung völlig ‚offen‘ und er kann es auch nach einer Erweiterung und Aktualisierung nicht sein, denn auch ihm liegt immer ein normatives Verständnis zu Grunde, welche Aktivitäten dem Gemeinwesen nützen und welche nicht. Den Rahmen für politische Bildungsarbeit setzen tatsächlich das Grundgesetz und zuvorderst die Grundrechte.“
In Hanau hat die Bildungsinitiative Ferhat Unvar ihre Türen eröffnet, am Geburtstag von Ferhat Unvar und anderthalb Jahre nachdem er und zehn weitere Hanauer:innen aus rassistischen Motiven ermordet wurden. Ist diese Bildung gegen Rassismus, dieses Empowerment migrantisch gelesener Personen ausreichend „geistig offen“ im Sinne des Bundesfinanzhofes? Gibt es Rechtssicherheit für die Arbeit des Vereins?
Eine wissenschaftliche Befragung von Prof. Dr. Julika Bürgin (Hochschule Darmstadt, Fachbereich Soziale Arbeit) hat von April bis Ende Mai 2022 erkundet, welche Auswirkungen das Attac-Urteils des Bundesfinanzhofs und die darauf fußenden Änderungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) auf die politische Bildungsarbeit in der Bildungspraxis haben. Die Ergebnisse und Infos zur Ergebnisse finden sich hier. Zusammengefasst lässt sich erkennen, dass es bei Akteur:innen der politischen Bildung bezüglich Gemeinnützigkeit viele Sorgen gibt; bspw. dass Organisationen je nach Ziel/Zusammensetzung durch die Finanzämter verschieden behandelt werden. Falls es Auseinandersetzungen um die Gemeinnützigkeit gibt, fehlen vielen die Ressourcen für einen Streit, so dass sie noch vor Gerichtsverfahren aufgeben würden. Daraus ergibt sich aus unserer Sicht, dass es Änderungen am Gemeinnützigkeitsrecht braucht, um Demokratie zu fördern und Engagement dafür zu schaffen.
Neutralitätsgebot und politische Bildung – ein Missverständnis mit demokratieschädlicher Wirkung
In dem nicht näher bestimmten Begriff der „geistigen Offenheit“ als Bedingung politischer Bildung wird häufig impliziert, dass politische Bildung neutral sein müsse. Dies nutzen besonders AfD-Fraktionen auf Landes- oder Bundesebene, um Anträge zum Entzug der Gemeinnützigkeit gegen solche Vereine zu stellen, die Bildungsarbeit gegen Rassismus und andere Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit betreiben. Julika Bürgin, Professorin am Fachbereich Soziale Arbeit der Hochschule Darmstadt, kommt in ihrer Untersuchung „Extremismusprävention als polizeiliche Ordnung“ (Weinheim 2021, S. 109) zu dem Schluss: „Steuerlich belohnt werden politische Zurückhaltung, Konformismus und politische Abstinenz, was nicht unpolitisch ist, sondern das Bestehende stützt. Vereine, die – ganz im Sinne des Demokratieprinzips – gemeinnützige gesellschaftliche und politische Veränderungen anstrengen, sind behindert oder sogar in ihrer Existenz bedroht.“ Ihre Abhandlung ist hier kostenfrei zugänglich.
Barbara Menke, Vorstandsvorsitzende des Bundesausschusses Politische Bildung (BAP), meint in einer Stellungnahme zum 16. Kinder- und Jugendbericht: Angesichts anhaltendes Megatrends wie Klimawandel, Pandemiegefahr, Globalisierung etc. müsse politische Bildung über ihre Möglichkeiten hinausgehen und könne nicht neutral sein. Qualifizierte politische Bildung müsse rechtlich und finanziell abgesichert sein. (Nachzulesen in Journal für Politische Bildung, 3/2021, S. 20-26)
Eine umfassende Broschüre zum Thema „Neutralitätsgebot in der Bildung“ (2019) legt das Deutsche Institut für Menschenrechte vor. Hendrik Cremer legt dar, dass die Grund- und Menschenrechte einen zentralen rechtlichen Maßstab für die schulische und außerschulische
Bildung darstellen. Zwar seien das Gebot der Kontroversität in der Bildung und das parteipolitische Neutralitätsgebot des Staates gemäß Artikel 21 Grundgesetz zu beachten. Aus diesen ließe sich jedoch nicht ableiten, dass von Parteien eingenommene rassistische oder andere antidemokratischen Positionen als gleichberechtigte legitime politische Positionen darzustellen seien.
Vorschlag der Allianz zur Definition von „politischer Bildung“
„Ein zeitgemäßes Verständnis von politischer Bildung umfasst die Förderung von politischer Handlungsfähigkeit und von partizipativem gesellschaftspolitischen Handeln – also die Befähigung der Bürger*innen zur Bildung einer politischen Haltung und zur wirksamen Beteiligung an aktuellen gesellschaftspolitischen Debatten. Für eine funktionierende Demokratie ist es notwendig, ein modernes Verständnis von politischer Bildung zugrunde zu legen. So sind neben dem Fachwissen etwa auch die politische Urteils- und Handlungsfähigkeit sowie die Einnahme einer politischen Haltung wesentliche Elemente der politischen Bildungsarbeit. Dies umfasst auch eine gesellschaftskritische und intervenierende Auseinandersetzung, die Artikulation von erkennbar normativen politischen Positionen und eine pluralistische Bildungslandschaft, in der die spezifischen und vielfältigen weltanschaulichen und religiösen Positionen und Werte ihren Platz finden.
Den normativen Rahmen für die politische Bildung bildet die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes, insbesondere die Grundrechte. Daher ist Kritik beispielsweise an der Struktur oder dem Zustand staatlicher Institutionen oder an der Wirtschaftsordnung erlaubt. Konzepte, die sich auf die Ungleichbehandlung von Menschen stützen, widersprechen hingegen klar Artikel 1 und 3 des Grundgesetzes. Daher ist beispielsweise auch der Ausschluss von Personen, die offen rassistische, nationalistische, antisemitische oder sonstige menschenverachtende Bestrebungen verfolgen, nicht schädlich für die Gemeinnützigkeit.“
Diese Definition folgt einer Formulierung der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) in ihrem Entwurf eines Demokratiestärkungsgesetzes von 2021.
Weitere Definitionen „politischer Bildung“
Bundeszentrale für politische Bildung
Die Bundeszentrale für politische Bildung liefert in ihrer Förderrichtlinie zur Anerkennung und Förderung von Veranstaltungen der politischen Bildung (II 1.1 – Gegenstand der Förderung) diese Definition von politischer Bildung:
„Politische Bildung hat Kenntnisse über Gesellschaft und Staat, europäische und internationale Politik, einschließlich der politisch und sozial bedeutsamen Entwicklungen in Kultur, Wirtschaft, Technik und Wissenschaft zu vermitteln. Sie hat die Urteilsbildung über gesellschaftliche und politische Vorgänge und Konflikte zu ermöglichen, zur Wahrnehmung eigener Rechte und Interessen zu befähigen und zur Beachtung der Pflichten und Verantwortlichkeiten gegenüber Mitmenschen, Gesellschaft und Umwelt, sowie zur Mitwirkung an der Gestaltung einer freiheitlichen und demokratischen Gesellschafts- und Staatsordnung anzuregen.“
Auf ihrer Website schreibt die Bundeszentrale:
„Politische Bildung initiiert und organisiert Bildungsprozesse, in denen es darum geht, unser individuelles Verhältnis zum Politischen zu bestimmen. Ihr liegt die Annahme zugrunde, dass Demokratinnen und Demokraten nicht einfach geboren werden, Demokratie vielmehr von Generation zu Generation neu erlernt werden muss. Politische Bildung ist allerdings nur eine Instanz politischer Sozialisation neben anderen. Sie steht in Konkurrenz zu weiteren Einflussfaktoren oder wirkt mit diesen zusammen. Etwa formen auch Medien, Parteien und das direkte soziale Umfeld die politischen Einstellungen und Entscheidungen jedes Einzelnen.“
„Charta zur Politischen Bildung und Menschenrechtsbildung“ des Europarats (2010)
„Im Sinne dieser Charta bedeutet […] ‚Politische Bildung‘ Bildung, Ausbildung, Bewusstseinsbildung, Information, Praktiken und Aktivitäten, deren Ziel es ist, Lernende durch die Vermittlung von Wissen, Kompetenzen und Verständnis sowie der Entwicklung ihrer Einstellungen und ihres Verhaltens zu befähigen, ihre demokratischen Rechte und Pflichten in der Gesellschaft wahrzunehmen und zu verteidigen, den Wert von Vielfalt zu schätzen und im demokratischen Leben eine aktive Rolle zu übernehmen, in der Absicht, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit zu fördern und zu bewahren.“
https://rm.coe.int/1680489411
16. Kinder- und Jugendbericht der Bundesregierung
Im 16. Kinder- und Jugendbericht zum Thema „Förderung demokratischer Bildung im Kindes- und Jugendalter“, vorgelegt am 11.11.2020, greifen die Sachverständigen die Probleme der politischen Bildung im Gemeinnützigkeitsrecht auf. Sie erklären, dass Bildung nicht neutral sein kann. Eine auf Demokratie und Menschenrechte gründende politische Bildung sei unverzichtbar. Jugendliche Protestkultur und selbstorganisierte Bewegung seien essentiell für eine funktionierende Demokratie. Sie schreiben unter anderem:
- „Demokratische Bildung – so scheint es – könnte in diesem Sinne als eine Bildung verstanden werden, die über formale Bildungsangebote hinausweist und sich normativ dabei vermeintlich direkter oder unmittelbarer an den in der Verfassung verankerten demokratischen Werten orientiert, während politische Bildung eher gegenstandsbezogen auf die Vermittlung von politischem Wissen gerichtet wäre, institutionell und pädagogisch klarer konturiert und vermeintlich neutral erscheinen könnte. Das ist bei genauerer Betrachtung der Zusammenhänge allerdings nicht der Fall.“ (Seite 119)
- „Entsprechend des Berichtsauftrages geht die Kommission von einem mehrdimensionalen Verständnis politischer Bildung aus, die im Sinne der Charta des Europarates und einer KMK-Empfehlung ‚Demokratie als Ziel, Gegenstand und Praxis‘ von Bildung und Erziehung versteht. ‚Demokratie als dynamische und ständige Gestaltungsaufgabe‘ setzt Bildungsprozesse für eine demokratische Bürgerinnen- und Bürgerschaft voraus. Diese Bildungsprozesse werden in der Bundesrepublik üblicherweise als politische Bildung bezeichnet. Damit unterscheidet sich die Begriffsverwendung leicht von der im internationalen Bereich. Denn wird im internationalen Kontext von ‚Education for Democratic Citizenship‘, ‚Citizenship Education‘ oder ‚Civic Education‘ gesprochen (franz. ‚Éducation à la citoyenneté démocratique‘, ‚Éducation civique‘), entspricht dieses breite Verständnis von politischer Demokratiebildung im deutschen Sprachraum der vielfältigen Praxis und den Professionsfeldern ‚Politischer Bildung‘.“ (Seite 128)
Weitere Veröffentlichungen
…im Zusammenhang mit „Politischer Bildung“:
- Zehn Jahre ohne Gemeinnützigkeit: Attac kämpft weiter (10. April 2024)
- Dürfen Vereine gegen Rechtsextremismus demonstrieren? Kurze Hilfestellung für demonstrationsreiche Zeiten (26. Januar 2024)
- Dürfen Vereine gegen Rechtsextremismus demonstrieren? (25. Januar 2024)
- Stiftungsfinanzierungsgesetz könnte Impuls für die Modernisierung der Gemeinnützigkeit sein (16. Oktober 2023)
- Eigenes Gesetz für Parteistiftungen ist Chance für Gemeinnützigkeit (23. Februar 2023)
- Umfrage politische Bildung und Gemeinnützigkeit (27. April 2022)
- Themendossier Shrinking Spaces (Februar 2022) (22. Februar 2022)
- DemoZ erhebt Untätigkeitsklage – besser wäre gesetzliche Klarstellung (9. Februar 2022)
- Klarstellung zu politischen Mitteln im Anwendungserlass (28. Januar 2022)
- Anwendungserlass zur Abgabenordnung: Änderungen zu politischer Bildung und politischer Tätigkeit (27. Januar 2022)
- Was im Koalitionsvertrag zu Zivilgesellschaft und Gemeinnützigkeit steht (25. November 2021)
- Neue Attac-Entscheidung des BFH: Gemeinnützigkeitsrecht darf nicht Grundrechte beschränken (28. Januar 2021)
- Bundesregierung: Politische Bildung kann nicht neutral sein (20. November 2020)
- Erlass mildert Wirkung des Attac-Urteils – wem nutzt es? (2. März 2020)
- Was das neue Attac-Urteil bedeutet (27. Februar 2020)
- Finanzgericht Hessen kritisiert Attac-Urteil des Bundesfinanzhofs (26. Februar 2020)
- 26.2.: Finanzgericht Hessen verhandelt erneut Gemeinnützigkeit von Attac (20. Februar 2020)
- Kulturzentrum in Ludwigsburg verliert Gemeinnützigkeit (11. November 2019)
- Neue Umsatzsteuer-Regelung trifft Bildungsvereine (13. September 2019)
- Attac-Urteil trifft weitere Vereine (21. Juni 2019)