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VVN-BdA verliert Gemeinnützigkeit: Beweislastumkehr widerspricht Rechtsstaats-Prinzip

Pressestatement der Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“ zur Gemeinnützigkeit der VVN-BdA

  • Feinde der Demokratie und der Menschenrechte sind nicht gemeinnützig
  • Formelle Regelung in § 51 der Abgabenordnung muss gestrichen werden
  • Beweis der Verfassungstreue ist nicht möglich

Zur heutigen Mitteilung, dass das Finanzamt Berlin den Status der Gemeinnützigkeit der Bundesvereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschisten (VVN-BdA) aberkannt hat, erklärt Stefan Diefenbach-Trommer, Vorstand der Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“, einem Zusammenschluss von mehr als 130 Vereinen und Stiftungen:

„Der Fall der VVN-BdA zeigt erneut Probleme im Recht der Gemeinnützigkeit. Natürlich müssen gemeinnützige Organisationen sich im Rahmen des Grundgesetzes bewegen. Feinde der Demokratie und der Menschenrechte sind nicht gemeinnützig. Doch in Paragraph 51 der Abgabenordnung wird die Beweislast umgedreht. Demnach müssen nicht Finanzamt oder Verfassungsschutz beweisen, dass ein Verein verfassungswidrig handelt, sondern die Organisation muss ihre Verfassungstreue beweisen. Das ist praktisch unmöglich und eine Umkehrung des Rechtsstaatsprinzips.

Wie soll ein Verein beweis, dass er verfassungstreu ist außer durch einen Schwur? Der betroffene Verein weiß gar nicht, welche Beweise er widerlegen muss, da der Verfassungsschutz nur seinen Schluss veröffenlicht, aber nicht die Beweisführung. In einem Strafverfahren muss der Staat die Schuld beweisen, nicht der Beschuldigte seine Unschuld. Bei einem Vereinsverbot muss ebenso das Innenministerium gerichtsfest darlegen, warum ein Verein aufgelöst wird. In der Gemeinnützigkeit wird dies umgekehrt.

Deshalb fordert die Allianz ‚Rechtssicherheit für politische Willensbildung‘, die formelle Regelung in Paragraph 51 Absatz 3 Satz 2 zu streichen. Sonst sind gemeinnützige Organisationen von der unbewiesenen Einschätzung eines beliebigen Amtes für Verfassungsschutz abhängig.“

Eine Vielzahl von Vereinen und Stiftungen fühlt sich durch das unklare Gemeinnützigkeitsrecht bedroht. Mehr als 130 Vereine und Stiftungen haben sich in der Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“ zusammen geschlossen, um das Gemeinnützigkeitsrecht zu modernisieren und die selbstlose politische Einmischung etwa für Grundrechte und gemeinnützige Zwecke abzusichern.

Weiterführende Infos zum Fall VVN-BdA

Lediglich im bayerischen Verfassungsschutzbericht wird die VVN-BdA erwähnt.

Im Januar 2019 wurden sowohl die Bundesvereinigung mit Sitz in Berlin als auch zahlreiche andere Orts- und Kreisverbände vor allem in Nordrhein-Westfalen und auch der dortige Landesverband von den jeweiligen Finanzämtern angeschrieben. Die Finanzämter erklärten, die Gemeinnützigkeit aufgrund der Erwähnung im bayerischen Verfassungsschutzbericht zu prüfen.

Die Vereine antworteten mit gleichlautenden Stellungnahme. Darin wird u.a. darauf hingewiesen, dass der Verfassungsschutz Bayern die VVN-BdA ledglich als linksextremistisch beeinflusst erwähnt. Der Bundesfinanzhof (BFH) dagegen verlange, dass die betreffende Körperschaft in einem Verfassungsschutzbericht „als extremistische Organisation aufgeführt“ ist, was nur der Fall ist, wenn sie dort ausdrücklich als extremistisch bezeichnet wird, nicht aber wenn die Körperschaft nur als Verdachtsfall oder sonst beiläufig Erwähnung findet. Im Schreiben wird auch erwähnt, dass die Aussage des bayerischen Berichts nicht für andere Untergliederungen gelten kann.

Daraufhin wurden offenbar alle entsprechenden Verfahren in Nordrhein-Westfalen beendet – lediglich die Bundesvereinigung erhielt Anfang November einen Bescheid über die Aberkennung der Gemeinnützigkeit.