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Warten auf das Jahressteuergesetz II

Seit mittlerweile zwei Jahren wird uns angekündigt, dass die Koalition die vereinbarte Modernisierung der Gemeinnützigkeit umsetzt – oft wird auf das jeweils nächste Jahressteuergesetz verwiesen. Am 5. Juni 2024 hat die Bundesregierung einen Entwurf eines Jah­ressteuergesetzes beschlossen. Dieser Entwurf enthält einen Vorschlag für einen neuen gemeinnützigen Zweck zu Wohngemeinnützigkeit (gleicher Begriff, aber anderer Bereich), sonst aber keine Veränderungen am Gemeinnützigkeitsrecht. Das Bundesfinanzministerium plant ein zweites Jahressteuergesetz 2024. Im zweiten Gesetz solle es um “politisch brisante”, in der Koalition strittige Themen gehen; u.a. Gemein­nützigkeit, aber auch Kinderfreibetrag, Kindergeld, Steuerklassen/Faktorverfahren und mehr. Der Journalist Tilo Jung befragte hierzu in der Bundespressekonferenz die Regierungssprecher:innen, die aber erst später wirklich antworten mit: “Regierungsinterne Abstimmungen dauern an.

Die Ungeduld bei vielen gemeinnützigen Organisationen und Dachverbänden wächst.
Hier nur einige der Briefe, die die Koalitionsspitzen in den vergangenen Wochen dazu Briefe erhalten haben:

Mehr als 400.000 Bürgerinnen und Bürger haben für eine Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts unterschrieben. Zu einer Annahme der Unterschriften und einer Diskussion über die Forderungen war Finanzminister Christian Lindner bisher nicht bereit.

Was zwischen den drei Regierungs-Parteien derzeit geeint ist, ist wohl:

  • gesetzliche Kodifizierung des “gelegentlichen” Engagements über den eigenen Zweck hinaus (bisher im AEAO als “vereinzelt”)
  • komplette Aufgabe der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung (bisher nur für kleine Vereine mit Einnahmen bis 40.000 Euro/Jahr)
  • Journalismus nicht als gesetzlicher Zweck, sondern eine Erlassregelung, dass dies einem anderem Zweck (wohl Bildung) diene

Strittig ist noch die Einführung von E-Sport als gemeinnütziger Zweck. Das Bundesfinanzministerium will das – aber Zwecke wie Förderung der Grundrechte und der Rechtsstaatlichkeit offen­bar nicht.

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