Die erneute Finanzgericht-Verhandlung über die Gemeinnützigkeit von Attac am 26. Februar 2020 hat unsere Kritik am fatalen und schlecht begründetem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) bestätigt. Die Richter des Hessischen Finanzgerichts nannten mehrere Lücken und Unklarheiten des BFH-Urteils, mussten aber dessen restriktiver Auslegung der politischen Bildung folgen. Das Landesgericht konnte daher – anders als in November 2016 – die Gemeinnützigkeit von Attac nicht bestätigen.
Der Grund dafür war nicht, dass das Gericht die Tätigkeiten von Attac als politisch einschätzte. Das Gericht prüfte, ob die einzelnen Tätigkeiten von Attac aus den strittigen Jahren 2010 bis 2012 jeweils gemeinnützigen Satzungszwecken von Attac zugeordnet werden könnten. Dabei war die Zuordnung zu Bildung durch das BFH-Urteil nun in vielen Fällen verwehrt.
In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es:
„…dass der Kläger bei einzelnen durchgeführten Maßnahmen und Aktionen vorrangig konkrete politische Forderungen aufgestellt habe, die gemessen am Maßstab des BFH-Urteils von den in der Satzung genannten gemeinnützigen Zwecken nicht erfasst seien.“
Inhaltsverzeichnis
Falle „Ausschließlichkeit“
Durch das Prinzip der Ausschließlichkeit im Gemeinnützigkeitsrecht reicht bereits eine Tätigkeit, die nicht eigenen gemeinnützigen Satzungszwecken dient, um die Gemeinnützigkeit zu verlieren. So einen Verstoß gegen die Ausschließlichkeit hat das Finanzgericht offenbar festgestellt. Die genaue Untersuchung der Tätigkeiten wird erst in der schriftlichen Urteilsbegründung nachzulesen sein.
Das Finanzgericht hat nicht politische Kampagnen als solche als nicht gemeinnützig eingestuft. So lange diese auf einen gemeinnützigen Zweck gerichtet sind, seien diese erlaubt. Nach Auffassung des Finanzgerichts ist dies auch unter einem modernen Begriff politischer Bildung möglich, der zu eigenem Handeln ermutigt. Dies hatte der Bundesfinanzhof auch in anderen Entscheidungen geurteilt – im Attac-Fall aber diese Entscheidungen ignoriert.
Auch deshalb hat das Finanzgericht eine erneute Revision zugelassen, da unterschiedliche Auffassungen verschiedener BFH-Senate dort durch eine Entscheidung des Großen Senats geklärt werden müssten.
Aussagen des Finanzgerichts
Das Finanzgericht stellte fest:
- Der Bundesfinanzhof habe die Satzung von Attac offenbar implizit den Anforderungen der Abgabenordnung entsprechend als gemeinnützig anerkannt.
- Da der Bundesfinanzhof die Entscheidung zurück an das Finanzgericht gegeben hatte, sei er offenbar der Auffassung, dass eine Zuordnung von Attacs Tätigkeiten zu gemeinnützigen Zwecken durchaus möglich sei. Allerdings hätte der BFH diese Zuordnung auch selbst vornehmen können.
- Eine politische Tätigkeit zur Verfolgung gemeinnütziger Zwecke sei möglich, nur ein davon losgelöster politischer Zweck nicht erlaubt. Die Tätigkeiten müssten vorrangig gemeinnützige Zwecke fördern.
- Der Bundesfinanzhof habe in seiner Entscheidung nur den Zweck der (politischen) Bildung interpretiert. Nur daran ist das Finanzgericht nun gebunden.
„Alles in allem scheint das Urteil des BFH mit heißer Nadel gestrickt, was bedenklich erscheint auch wegen der enormen gesellschaftlichen Auswirkungen.“
Das Finanzgericht kritisierte an der BFH-Entscheidung unter anderem:
- Die Entscheidung sei nicht sehr selbsterklärend und mit heißer Nadel gestrickt.
- Das Bundesgericht habe zwar die Auslegung des Zwecks „Förderung des demokratischen Staatswesens“ durch das Landesgericht als zu weit kritisiert, aber keine eigene Interpretation geliefert.
- Das Bundesgericht habe Bildung sehr eng definiert und andere BFH-Entscheidungen dazu kritisiert. Der Senat habe einen klassischen statt einem aufklärerischen Bildungsbegriff verwendet, der auch vom Bildungsbegriff des Bundesverfassungsgerichts abweiche.
Wie weit sich gemeinnützige Organisationen selbstlos politisch einmischen dürfen, wo die Grenze zur Förderung von Parteien liegt, diese Fragen seien so wichtig, dass sie eine „umfassende Untersuchung“ durch den Bundesfinanzhof verdienten. Eine erneute Revision sei daher eine Chance für die Rechtsentwicklung – doch eigentlich sei es Aufgabe der Politik, das Gemeinnützigkeitsrecht zu überarbeiten.
„Wir haben uns nach der engen Auslegung des BFH leider nicht in der Lage gesehen, einen Spielraum zu finden, alle Aktivitäten von Attac einem gemeinnützigen Zweck zuzuordnen. Es ist jetzt die Aufgabe der Politik, das Gemeinnützigkeitsrecht zu überarbeiten.“
Genau das fordert auch unsere Allianz, unter anderem in der Pressemitteilung zum Urteil.
Hier das am 12.05.2020 zugestellte, aktuelle Urteil des Finanzgerichts
Einzelne Pressestimmen
Einordnung und Gesamtüberblick des Rechtsstreits im Bericht von Neues Deutschland.
Kommentar und Folgen des Streits für die Zivilgesellschaft im Vorabbericht der taz.
Die Richter stellten am Mittwoch aber klar, dass die Entscheidung ausschließlich mit schärferen Regeln des obersten deutschen Finanzgerichts zusammenhänge.
Aus dem dpa-Bericht zur Verhandlung:
Der Vorsitzende Richter machte aber klar, dass die neue Entscheidung nur den engen Vorgaben des Bundesfinanzhofs (BFH) geschuldet sei.
„Das Gericht ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis gekommen, dass zumindest nicht alle Aktionen einem vorrangigen übergeordneten gemeinnützigen Zweck dienten, sondern der Kläger darüber hinaus politische Forderungen aufgestellt hat“, sagte der Vorsitzende Richter. Bereits während der Verhandlung äußerte er Kritik an den Vorgaben des Bundesfinanzhofs. Die Entscheidung des BFH sei „mit heißer Nadel“ gestrickt gewesen.
Deutsche Presseagentur (dpa) im Bericht vom Vormittag:
… hat das Hessische Finanzgericht in Kassel Kritik an der vorhergehenden Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) geäußert. „Alles in allem scheint die Entscheidung des 5. Senats mit heißer Nadel gestrickt“, sagte der Vorsitzende Richter am Mittwoch in Kassel. Das sei „bedenklich“.
Bericht der Nachrichtenagentur AFP:
In ihrer mündlichen Verhandlung kritisierten die Kasseler Finanzrichter, der BFH lege „einen klassischen und keinen aufklärerischen Bildungsbegriff zugrunde“. Der Bildungsbegriff des Grundgesetzes sei aber weiter. Eine Vorlage des Finanzgerichts an das Bundesverfassungsgericht sei im zweiten Durchgang allerdings nicht mehr möglich. Es sei nun an die Vorgaben des BFH „leider gebunden“.
Legal Tribune Online über die Verhandlung:
Das Hessische Finanzgericht sieht zudem den Gesetzgeber gefragt. Es sei Aufgabe der Politik, das Gemeinnützigkeitsrecht zu überdenken, erklärte Lotzgeselle bei der Urteilsverkündung.